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Ausgabe 36/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

(i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.09.2024)

Der Verbandsgemeinderat Herrstein-Rhaunen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) hat am 11.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben 2

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates 3

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates an Ausschüsse 3

§ 4

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates 6

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister 6

§ 6

Beigeordnete der Nationalparkverbandsgemeinde 7

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse 7

§ 8

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten 8

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige 9

§ 10

Inkrafttreten 11

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen[1]. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http//www.vg-hr.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden, abweichend von Absatz 1, durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Diese befinden sich am Standort Herrstein (Brühlstraße 16) am Gebäudeeingang und am Standort Rhaunen (Zum Idar 21 und 23) an der Zufahrt zum Verwaltungsgebäude.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln an beiden Standorten. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

• Haupt- und Finanzausschuss

• Rechnungsprüfungsausschuss

• Schulträgerausschuss

• Werksausschuss

• Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt

• Ausschuss für Tourismus

(2) Im Bedarfsfalle kann der Verbandsgemeinderat weitere Ausschüsse bilden.

(3) Die Zahl der jeweiligen Ausschussmitglieder legt der Verbandsgemeinderat durch Beschluss fest (§ 44 Abs. 2 GemO). Für jedes Ausschussmitglied können bis zu 3 Stellvertreter gewählt werden. Die Reihenfolge der Vertretung ist von den Fraktionen festzulegen.

(4) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates; die Mitglieder der übrigen Ausschüsse aus den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen gewählt. Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werksausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen / Vertreter der Beschäftigten; zum Schulträgerausschuss an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte bzw. gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter hinzu.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates an Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit § 32 Absatz 2 GemO nicht entgegensteht und der Bürgermeister nicht zuständig ist, sind die folgenden Ausschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur abschließenden Entscheidung über die ihnen nachstehend zugewiesenen Aufgabenbereiche zuständig:

  • Haupt- und Finanzausschuss

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Nationalparkverbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 500,00 EUR, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

5.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

6.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 EUR;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Nationalparkverbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.001,00 EUR bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR im Einzelfall, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

8.

Herstellung des Benehmens zur Bestellung von Schulleitern gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz;

9.

der Hauptausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr;

10.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoring-Leistungen, Spenden und Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung; die Annahme von Sponsoring-Leistungen, Spenden, Schenkungen u.ä. Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR im Einzelfall.

  • Werksausschuss

1.

Die Aufgaben des Werksausschusses ergeben sich aus der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) sowie der Betriebssatzung.

2.

Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Alle Angelegenheiten, die in der Betriebssatzung näher festgelegt sind,

b)

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 5.001,00 EUR bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR im Einzelfall,

c)

Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 500,00 EUR.

(3) Im Übrigen hat jeder Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Hierzu gehören insbesondere beim

  • Haupt- und Finanzausschuss

a)

der Haushaltsplan,

b)

Satzungen, soweit nicht der Werksausschuss zuständig ist,

c)

Entwicklungsvorhaben, Regionalplanung und Flächennutzungsplanung.

  • Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt

der Haushaltsplan im Hinblick auf bauliche Unterhaltungs- und Investitions-maßnahmen. Der Ausschuss berät diese Angelegenheit und fasst einen Empfehlungsbeschluss für den Verbandsgemeinderat.

Bei wesentlichen Änderungen der Investitionsprojekte des Haushaltsplanes muss der Ausschuss vor deren Durchführung erneut beraten und einen Beschluss hierüber fassen.

Darüber hinaus obliegt ihm ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten in den Bereichen Bauen, Energie und Umwelt.

  • Ausschuss für Tourismus

Alle Fragen, die infrastrukturelle Maßnahmen und Aufgaben im Bereich Tourismus betreffen.

  • Schulträgerausschuss

Alle ihm nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben (§ 90 Abs. 1 SchulG).

(4) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können auch zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

§ 4

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Verbandsgemeinderates wird ein Ältestenrat gebildet. Diesem gehören an:

  • der Bürgermeister
  • die Beigeordneten
  • die Fraktionsvorsitzenden, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter

(2) Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil Sonderinteresse im Sinne von § 22 GemO vorliegt, führt das älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Nationalparkverbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR im Einzelfall;

2.

Zeitpunkt der Aufnahme und Höhe von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung und Umschuldungen;

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit der Nettoauftragswert den kalkulierten Wert nicht mehr als 20 % übersteigt;

4.

Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Betriebsstoffen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

5.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze nach den Richtlinien des Verbandsgemeinderates bis zu einem Betrag von 500,00 EUR im Einzelfall.

6.

Unbefristete Niederschlagung und der Erlass der von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 10.000,- Euro im Einzelfall.[2]

7.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR im Einzelfall.

8.

Einleitung und Fortführung von Gerichts- und Rechtsbehelfsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen.

(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 6

Beigeordnete der Nationalparkverbandsgemeinde

Die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und des Ältestenrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und des Ältestenrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 – 7. Gleiches gilt für Fraktionsvorsitzende für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Verbandsgemeinderates, des Ältestenrates oder eines Ausschusses 41,00 EUR beträgt. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen nicht um das Zweifache übersteigt. Dasselbe gilt, wenn Mitglieder von Ausschüssen zur Erörterung bestimmter Beratungspunkte zu Fraktionssitzungen hinzugezogen werden.

(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt; dies gilt nicht, wenn es sich bei der zweiten Sitzung um eine Fraktionssitzung handelt.

(4) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld nach Absatz 2 um 75 Prozent.

(5) Wird das Tagegeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz (LRKG) geändert, ändert sich das Sitzungsgeld nach Absatz 2 vom Zeitpunkt der Änderung entsprechend.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sitzungsort entsprechend den Vorschriften des Landesreisekotengesetzes (LRKG) erstattet. Die Erstattung erfolgt unter Einstufung der Fahrzeuge für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 i.V. mit § 1 Absatz 4 der Landesverordnung über die Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes.

(7) Nachgewiesener Verdienstausfall wird auf Antrag durch einen Pauschalbetrag in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 abgegolten. Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

§ 8

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 i.V. mit § 13 Absatz 1 Satz 4 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.

(2) Für die Vertretung der Nationalparkverbandsgemeinde bei Einzelveranstaltungen oder bei ihm übertragenen einzelnen Amtsgeschäften für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen des Sitzungsgeldes nach § 7 Absatz 2 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und des Ältestenrates die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung.

(4) § 7 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen,

2.

der/die stellv. Wehrleiter der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen,

3.

die Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten,

4.

die Wehrführer der beiden Stützpunktfeuerwehren,

5.

die Wehrführer der Wehren, mit mehr als zwei Fahrzeugen,

6.

die Ausrückebereich-Führer der gebildeten Ausrückebereiche,

7.

maximal vier Gerätewarte je Stützpunktfeuerwehr,

8.

maximal drei Atemschutzgerätewarte je Stützpunktfeuerwehr,

9.

der Bearbeiter für die Objektplanung (Alarm- und Einsatzplanung),

10.

der Verbandsgemeinde-Jugendwart,

11.

die Jugendfeuerwehrwarte,

12.

die Bambinifeuerwehrwarte,

13.

der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale,

14.

maximal vier Bereichsgerätewarte.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt.

Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Als monatliche Aufwendung erhalten

1.

der Wehrleiter

den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1, sowie den jeweils gültigen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit gemäß § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

2.

der/die stellv. Wehrleiter (max. zwei)

die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters, wenn ihm ein Teil der Aufgaben des Wehrleiters durch die Gemeinde übertragen worden ist und er diese regelmäßig wahrnimmt. Bei zwei Stellvertretern jeder die Hälfte.

3.

die Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten

den jeweils in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.

4.

die Wehrführer der beiden Stützpunkte

das Dreifache der Aufwandsentschädigung, die ein Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit erhält, maximal den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

5.

die Wehrführer der Wehren mit mehr als zwei Fahrzeugen

das Zweifache der Aufwandsentschädigung, die ein Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit erhält, maximal den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

6.

die Ausrückebereich-Führer der gebildeten Ausrückebereiche

den jeweils in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag, welcher ein örtlicher Wehrführer erhält.

7.

der/die Gerätewart(e) (je Stützpunktfeuerwehr)

1 1/3 des jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages, bei zwei Gerätewarten jeder die Hälfte, bei drei Gerätewarten jeder ein Drittel.

8.

der/die Atemschutzgerätewart(e) (je Stützpunktfeuerwehr)

1 1/3 des jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag, bei zwei Atemschutzgerätewarten jeder die Hälfte, bei drei Atemschutzgerätewarten jeder ein Drittel.

9.

der Bearbeiter für die Objektplanung (Alarm- und Einsatzplanung)

den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.

10.

der Verbandsgemeinde-Jugendwart

das Zweifache der Aufwandsentschädigung, die ein Jugendwart der örtlichen Feuerwehreinheit erhält.

11.

die Jugendfeuerwehrwarte

den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.

12.

die Bambinifeuerwehrwarte

den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.

13.

der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel)

den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.

14.

die Bereichsgerätewarte

jeweils die Hälfte des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages, den der Gerätewart des Stützpunktes erhält als Jahresbetrag.

15.

das FEZ-Personal

den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag für Gerätewarte.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Einrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Herrstein, den 11. Juli 2024
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Uwe Weber
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(

1)

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(2)

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Durch VGR-Beschluss vom 16.01.2020 – TOP 4 –, veröffentlicht in Ausgabe 4/2020 vom 23.01.2020, wurde ab Inkrafttreten dieser Satzung die donnerstags erscheinende Wochenzeitung „Unsere Heimat“ zum Mitteilungsblatt für „Öffentliche Bekanntmachungen“ bestimmt.

[2] Oberhalb der Wertgrenze entscheidet der Verbandsgemeinderat. Bei der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates sind die Vorlagen so weit zu anonymisieren, dass ein Rückschluss auf den Steuerpflichtigen nicht möglich und daher das Steuergeheimnis nicht tangiert ist.