Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bruchweiler hat in der Sitzung am 03.07.2024 den Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“ gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V. mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen; genehmigt von Seiten der Kreisverwaltung Birkenfeld, Az.: 61-610-13 durch Fristablauf seit dem 31.08.2024 aufgrund Genehmigungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB.
Der Geltungsbereich befindet sich südlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Bruchweiler in den Gemarkungsbereichen „Auf Roeden“ und „Auf der Witthau“. Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der -aus der Ortslage Bruchweiler kommend- von Norden an die Fläche heranführt. Der Geltungsbereich ist in der Bebauungsplanurkunde im Detail dargestellt.
Unbeachtlich sind
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Bruchweiler bzw. der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Bruchweiler bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Bebauungsplan wird ab sofort bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstr. 16, Fachbereich 2 –Bauliche Infrastruktur-, 55756 Herrstein während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.