In den Gemarkungen Sensweiler, Kempfeld und Wirschweiler wird am Donnerstag, den 02.10.2025 um 15:00 Uhr, Treffpunkt Parkplatz am Campingplatz Sensweiler-Mühle an der B 422 ein Grenztermin durchgeführt, in dem auf Antrag Flurstücksgrenzen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetztes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) bestimmt und abgemarkt werden sollen.
Folgende Flurstücke sind bei dem Grenztermin betroffen:
Gemarkung Sensweiler:
Flur: 5, Flurstücke: 19, 21, 23, 24, 26/2, 26/3, 26/9, 26/13, 26/15, 34/3, 35
Flur: 6, Flurstücke: 18/5, 18/8, 20, 84, 85
Flur: 7, Flurstücke: 106/5, 118/5, 119/5
Flur: 8, Flurstücke: 1/35, 1/36, 33/2
Flur: 9, Flurstücke: 246/131, 256/131, 258/8, 259/38
Flur 10, Flurstücke: 1/2, 3, 14, 20/1, 23, 24
Flur 11, Flurstücke: 70, 80, 81, 91/1,106, 107
Gemarkung Wirschweiler:
Flur 13, Flurstück: 32
Gemarkung Kempfeld
Flur 23, Flurstücke: 29/8, 30/7, 30/8, 30/10, 37/8, 45/6
(Straßenschlussvermessung der B 422 - Ausbau zwischen Allenbach und Katzenloch).
Den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung).
Das Ergebnis der Grenzbestimmung und der Abmarkung wird bekannt gegeben.
Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte werden gebeten zum Grenztermin Ausweispapiere (z.B. Personalausweis, Reisepass) mitzubringen.
Sie können sich auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Wir weisen darauf hin, dass die Flurstücksgrenzen auch ohne die Anwesenheit der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten bestimmt und abgemarkt werden können.
Sollten die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten am Grenztermin nicht teilnehmen können, wird Ihnen das Ergebnis nachträglich schriftlich oder öffentlich bekannt gegeben.
Die entstehenden Kosten für die Teilnahme an dem Grenztermin können nicht erstattet werden.