Der Ortsgemeinderat von Mackenrodt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| 1. Gräber | ||
| a) | Normalgrab | 450,00 € |
| b) | Kindergrab (bis 5 Jahre) | 200,00 € |
| c) | Urnengrab | 350,00 € |
| d) | Urnenwand | 1.650,00 € |
| e) | Zweitbelegung Urnenwand | 825,00 € |
| f) | Rasengrab für Sargbestattung | 1.500,00 € |
| g) | Rasengrab für Urnenbestattung | 1.300,00 € |
| h) | Zweitbelegung Normalgrab, Urnengrab, Rasengrab | 200,00 € |
| i) | Aufbringung der Beschriftung bei Zweitbelegung der Rasengräber | nach tatsächlichen Kosten |
| 2. Grabaushub | ||
| a) | Normalgrab | nach tatsächlich anfallenden Kosten |
| b) | Kindergrab | nach tatsächlich anfallenden Kosten |
| c) | Rasengrab für Sargbestattung | nach tatsächlich anfallenden Kosten |
| d) | Urnengrab | 300,00 € |
| e) | Zweitbelegung Rasengrab (Urne) | 300,00 € |
3. Gebühr Aussegnungshalle
| a) | Benutzung — 60,00 € |
| b) | Reinigung — 40,00 € |
4. Sonstige Gebühren
Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der Grabeinfassung / - Stein
(Die Abräumgebühr wird im Voraus mit der Vergabe der Grabstätten erhoben)
Normal- und Kindergräber — 300,00 €
Familiengräber (2 Grabstellen) — 400,00 €
Urnengräber — 150,00 €
Rasengräber — 100,00 €
Urnenwand — 100,00 €
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattung die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, |
| und der Antragsteller. | |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht gem. der gültigen Friedhofssatzung |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.02.2021 außer Kraft. |
Für Bürgerinnen und Bürger die jährlich eine freiwillige Friedhofsgebühr zahlen, fallen folgende Gebühren an:
Gräber
| a) | Normalgrab — 0,00 € |
| b) | Urnengrab — 0,00 € |
| c) | Urnenwand — 1.050,00 € |
| d) | Zweitbelegung Urnenwand — 525,00 € |
| e) | Rasengrab für Sargbestattung — 1.000,00 € |
| f) | Rasengrab für Urnenbestattung — 950,00 € |
| g) | Aufbringung der Beschriftung bei Zweitbelegung der Rasengräber nach tatsächlichen Kosten |
Es wird kein Grabaushub bei vorgenannten Grabformen berechnet (1. und 2. Belegung)
Gebühr Aussegnungshalle
| a) | Benutzung — 60,00 € |
| b) | Reinigung — 40,00 € |
Sonstige Gebühren
Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der Grabeinfassung / - Stein
(Die Abräumgebühr wird im Voraus mit der Vergabe der Grabstätte erhoben)
Normal- und Kindergräber — 300,00 €
Familiengräber (2 Grabstellen) — 400,00 €
Urnengräber — 120,00 €
Rasengräber — 100,00 €
Urnenwand — 100,00 €
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.