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Ausgabe 4/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 1. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mackenrodt

vom 14.01.2025

Der Gemeinderat von Mackenrodt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 11.02.2021

§ 16 Abs. 5 der Rasengrabstätten wird wie folgt neu gefasst:

(5) Zur Anlage und Pflege der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung gehören folgende Tätigkeiten, die in der Gebühr lt. Gebührensatzung enthalten sind:

  • Beschaffung und Einbau der Gedenktafel in einer Größe von
    0,60 x 0,50 m einschl. der Beschriftung und einer Betongrundplatte
  • Anlegen der Rasenfläche und die jährliche Rasenpflege

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mackenrodt, 14.01.2025
Ortsgemeinde Mackenrodt
(DS)
(Reiner Mildenberger)
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.