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Ausgabe 41/2022
Bekanntmachungen anderer Behörden
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Grundsteuerreform

Bescheide frühestens ab Mitte Oktober

Die ersten Bescheide über den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken verschickt.

Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgen später.

Aufgrund der sehr hohen Auslastung der Finanzämter bitten diese um etwas Geduld und von Nachfragen zum Versand der Bescheide abzusehen.

Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte bzw. festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Zahlungspflicht erst ab dem Jahr 2025

Der berechnete Grundsteuermessbetrag wird von der Kommune mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert. Die Städte und Gemeinden, denen die Grundsteuer zusteht, versenden in der Folgezeit die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung. Die Grundsteuer nach neuem Recht ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen.

Erklärungsabgabe und Hilfen

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022. In den Fällen, in denen keine Erklärung eingegangen ist, werden zunächst Erinnerungsschreiben versandt. Diese werden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 verschickt.

Hilfen:

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Fragen u. Antworten zur Grundsteuerreform sowie

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Klickanleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen unter www.fin-rlp.de/grundsteuer;

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Infoschreiben mit Ausfüllhilfe die von Mai bis August 2022 im Regelfall allen Grundstückseigentümern zugesandt wurden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in sog. Härtefällen Papiervordrucke und Checklisten für Papiervordrucke sowie Broschüren in den Finanzämtern zu erhalten (montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr ohne Anmeldung).