Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

I. Vorbemerkung

Der Ortsgemeinderat Hintertiefenbach hat in seiner Sitzung am 08.07.2025 eine Satzung zur Verschonung von Grundstücken bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Verschonungssatzung wieder-kehrende Beiträge) vom 01.10.2025 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist.

II. Wortlaut der Satzung

Satzung zur Verschonung von Grundstücken bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Verschonungssatzung wiederkehrende Beiträge)

der Ortsgemeinde Hintertiefenbach vom 01.10.2025

Der Ortsgemeinderat Hintertiefenbach hat in seiner Sitzung am 08.07.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbau-beitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeine Hintertiefenbach in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Hintertiefenbach, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)

20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)

15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,

c)

10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,

d)

5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichs-beträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche

zwei Jahre Verschonung

2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche

vier Jahre Verschonung

4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche

sechs Jahre Verschonung

6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche

acht Jahre Verschonung

8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche

zehn Jahre Verschonung

10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche

zwölf Jahre Verschonung

12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche

14 Jahre Verschonung

14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche

16 Jahre Verschonung

16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche

18 Jahre Verschonung

Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche

20 Jahre Verschonung

Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55743 Hintertiefenbach, den 01.10.2025
Ortsgemeinde Hintertiefenbach
gez. Oliver Klinnert, Ortsbürgermeister
(S)

III. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen oder der Ortsgemeinde Hintertiefenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.

55743 Hintertiefenbach, den 01.10.2025
Ortsgemeinde Hintertiefenbach
Oliver Klinnert, Ortsbürgermeister