Der Gemeinderat von Niederhosenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| Bezug zur Satzung | Gebühr | |
| 1. Grabstätten | ||
| a) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) | § 12 Abs. 1 Buchst. a) § 13 Abs. 2 Buchst. a) | frei |
| b) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. a) § 13 Abs. 2 Buchst. b) | 250,00 € |
| c) Familiengrabstätten für Erdbestattungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. b) § 13 Abs. 2 Buchst. c) | 600,00 € |
| d) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. c) § 13 Abs. 2 Buchst. d) | 200,00 € |
| e) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. a) § 13 Abs. 2 Buchst. b) § 20 Abs. 1 Buchst. a) | 1.500,00 € |
| f) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. c) § 13 Abs. 2 Buchst. d) § 20 Abs. 2 Buchst. a) | 750,00 € |
| g) Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften | § 12 Abs. 1 Buchst. d) § 13 Abs. 2 Buchst. d) § 20 Abs. 2 Buchst. a) und b) | 1.500,00 € |
| h) Urnenwahlgrabstätten als Zubettung in durch Erdbestattungen belegte Gräber sowie einer vorhandenen Urnenreihengrabstätte in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § 16 Abs. 3 Buchst. a), b) und c) | 100,00 € |
| 2. Grabaushub | ||
| a) Einzelgrabstätte für Erdbestattungen nach 1. a)(Kindergräber) | Nach tatsächlichen Kosten | |
| b) Einzelgrabstätte für Erdbestattungen nach 1. b), 1. e) und Erstbelegung Familiengrabstätte nach 1. c) | Nach tatsächlichen Kosten | |
| c) Erstbelegung Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen nach 1. g) | 150,00 € | |
| d) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen nach 1. d), 1. f), Zweitbelegung Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen nach 1. g) und Urnenwahlgrabstätten als Zubettung nach 1. h) | 150,00 € | |
| e) Zweitbelegung Familiengrabstätten für Erdbestattungen nach 1. c) | Nach tatsächlichen Kosten | |
| f) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften | Nach tatsächlichen Kosten | |
| 3. Leichenhalle | ||
| a) Benutzung | 100,00 € | |
| 4. Sonstige Gebühren | ||
| a) Verlängerung der Nutzungsrechte für Familiengräber (je Jahr 1/30 von 600,00 € bei 30 Jahren Ruhefrist) | § 15 Abs. 4 | 20,00 € |
| b) Lieferung der Grabmale für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften falls der OG übertragen | § 20 Abs. 1 Buchst. b) § 20 Abs. 2 Buchst. d) | tatsächliche Kosten |
| c) Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung bei Einzelgrabstätten für Erdbestattungen im Grabfeld 1 a vor Einebnung und Rasenanlage | § 26 Abs. 1 Buchst. b) | 500,00 € |
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.05.2006 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft. |
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.