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Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Ortsgemeinde Niederhosenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 18.09.2025

Der Gemeinderat von Niederhosenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2

Kosten für

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

In Kraft treten

1.

Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.05.2006 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Niederhosenbach,18.09.2025
Ortsgemeinde Niederhosenbach
Michael Pelke, DS, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.