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Ausgabe 42/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Wasser- und Bodenverband SulzbachAussetzung der Erhebung von Beiträgen für die Jahre 2022 und 2023

Aussetzung der Erhebung von Beiträgen für die Jahre 2022 und 2023

Der Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Sulzbach hat in seiner Verbandsausschusssitzung am 09.10.2023 im Rahmen des § 27 der Verbandssatzung für die Jahre 2022 und 2023 die Aussetzung der Erhebung von Beiträgen beschlossen.

Soweit Beiträge für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und einer ordentlichen Haushaltsführung wieder erforderlich sind, erfolgt wieder eine Veranlagung.

Unrechtmäßige Nutzungen und Beschädigungen von Drainagen

Der Wasser- und Bodenverband weist darauf hin, dass gem. § 6 der Verbandssatzung die Grundstücke nur so bewirtschaftet werden dürfen, dass die Unterhaltung der Drainagen nicht beeinträchtigt wird.

Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

Das Wasser in Schächten zu stauen und hier direkt auf den Schächten oder in unmittelbarer Nähe mobile Tränkeanlagen für Weidevieh zu errichten, entspricht nicht der ordnungsgemäßen Nutzung der Verbandsanlagen.

Durch das Aufstauen läuft auch Wasser über, die Wiesen vernässen und durch das Vieh wird die Überdeckung zertrampelt mit der Folge, dass die Drainagen beschädigt werden und ihre eigentliche Funktion verlieren.

In oder auf Schächten dürfen ohne Zustimmung des Wasser- und Bodenverbandes keine Anlagen errichtet und auch keine Arbeiten durchgeführt werden.

Die Drainageanlagen einschl. der Schächte sind Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Sulzbach und dürfen nur mit dessen Zustimmung verändert, repariert, zurückgebaut, erweitert usw. werden.

Der Verband fordert daher die Eigentümer und Nutzer (Pächter) auf, die beitragspflichtigen Grundstücke bezüglich unrechtmäßiger Nutzungen zu überprüfen und bei Zuwiderhandlung den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch während dem Zeitraum der Aussetzung der Erhebung von Beiträgen.

Werden diese unrechtmäßigen Anlagen nicht beseitigt, kann der Verband eine solche Maßnahme selbst durchführen und dem Verbandsmitglied und Nutzer die angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

10.10.2023
Wasser- und Bodenverband Sulzbach
Udo Allmann, Geschäftsführer