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Ausgabe 42/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (Grenzpunkten) in den Gemeinden Sensweiler, Wirschweiler und Kempfeld

In der Gemarkung Sensweiler:

Flur: 5, Flurstücke: 19, 21, 26/9, 26/13, 26/15, 34/3, 35

Flur: 6, Flurstücke: 18/5, 84, 85

Flur: 7, Flurstücke: 106/5, 119/5

Flur: 8, Flurstücke: 1/35, 1/36, 33/2

Flur: 9, Flurstücke: 246/131,

Flur: 10, Flurstücke: 1/2, 3, 23, 24

Flur: 11, Flurstücke: 70, 81, 106, 107

In der Gemarkung Wirschweiler:

Flur: 21, Flurstück: 32

In der Gemarkung Kempfeld:

Flur: 23, Flurstücke: 29/8, 30/7, 30/8, 30/10, 37/8, 45/6,

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung der B 422, auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 02.10.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehende und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.

Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1, 2, 3, 4 und 11 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte die mit „1“ markiert sind.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 31.10.2025 bis 01.12.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Benzel (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 66885 Altenglan, Bahnhofstraße 39 A ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag von 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter www.vermessung-benzel.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei ÖbVI Michell Benzel, Bahnhofstraße 39a, 66885 Altenglan

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Benzel finden Sie unter www.vermessung-benzel.de zur elektronischen Kommunikation.

Altenglan, den 16.10.2025
Vermessungsbüro Benzel
B.Sc. Michell Benzel
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Bahnhofstraße 39 A, 66885 Altenglan
(Öffentliche Vermessungsstelle)