Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 42/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hintertiefenbach vom 07.10.2025

Der Gemeinderat von Hintertiefenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 17.11.2020:

§ 15 erhält folgende Neufassung:

§ 15
Wiesengrabstätten (Spezielle Wahlgrabstätten)

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen in dem dafür ausgewiesenen Wiesengrabfeld.

Es besteht die Möglichkeit bis zu vier Beisetzungen in einem Quadrat vorzunehmen. Spätestens beim Eintreten eines Bestattungsfalles ist dem Friedhofsträger die Anzahl der gewünschten Grabstellen anzuzeigen und die Gebühr/en dafür, nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung, zu entrichten. Für die noch unbelegten Grabstellen ist durch den Nutzungsberechtigten eine unbeschriftete Platte gemäß den Angaben unter Absatz 3 verlegen zu lassen, die im Beisetzungsfall zu beschriften ist. Die Ruhezeit beginnt mit Belegung der jeweiligen Grabstätte.

Ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht.

(2) Die Wiesengräber werden vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. Es ist gestattet, die Grabplatten zu Zwecken der Grabpflege etc. zu überfahren.

Zur Anlage und Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger gehören folgende Tätigkeiten, die in der Gebühr lt. Gebührensatzung enthalten sind:

die Herstellung des Grabes,

das Abräumen der Kränze und sonstigem Grabschmuck 1 Monat nach der Beerdigung, sofern nicht durch Angehörige geschehen. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig,

das Anlegen der Rasenfläche,

das Auffüllen des Grabes bei evtl. Setzungen sowie die erneute Rasenaussaat,

die jährliche Rasenpflege,

das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit einschließlich der Entsorgung der Gedenktafel sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche.

(3) Die Grabplatte (Sechseckige Steinplatte in 3 unterschiedlichen Farben) incl. Beschriftung (ohne erhabene Zeichen) sowie die erdgleiche Verlegung der Platte ist von den Nutzungsberechtigten gesondert zu entrichten.

(4) Die Verantwortlichkeit die sich aus den §§ 21 und 22 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt dem Friedhofsträger.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hintertiefenbach, den 07.10.2025
Ortsgemeinde Hintertiefenbach
(Oliver Klinnert)
Ortsbürgermeister — (DS)

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.