In der Gemarkung Sulzbach,
Flur 4: Flurstücke: 1, 12/2, 13 u. 14
Flur 5: Flurstücke: 8, 14/3, 16, 17, 18, 19, 20, 36, 41, 47, 48
Flur 7: Flurstücke: 1, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 23/3, 24, 26, 28
Flur 8: Flurstücke: 1, 3, 14, 15, 19, 22/7, 23/4, 37/9, 39, 40, 41
Flur 9: Flurstücke: 1, 2, 39
In der Gemarkung Rhaunen,
Flur 14: Flurstücke: 18, 19, 20, 21, 112/43
Flur 17: Flurstücke: 3/1, 3/3, 4, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 28, 53, 57, 58, 60, 61, 62, 63
Flur 18: Flurstücke: 20
Flur 19: Flurstücke: 3, 7, 8, 9, 10, 18/1, 18/2, 19, 22, 24, 26
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung der L 180 zwischen Sulzbach und Rhaunen auf Antrag des Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.10.2022 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBI. S. 359), BS 219-1 werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 11.11.2022 bis 12.12.2022 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Strauß & Benzel (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag von 8:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro Strauß & Benzel) einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß & Benzel, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden.