Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kempfeld in öffentlicher Sitzung am 29.04.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“ beschlossen hat.
Das Wildfreigehege Wildenburg besteht seit dem Jahr 1966 und wurde vom Hunsrückverein e.V. betrieben. Das Gelände zählt teilweise zur ausgewiesenen Fläche des Nationalparks Hunsrück-Hochwald. Das Nationalparkamt hat den Betrieb des Wildfreigeheges zum 01.01.2024 vom Hunsrückverein e.V. übernommen.
Mit dem Landeskonzept zur Einrichtung eines Nationalparks Hunsrück-Hochwald im Jahr 2013 wurde das Gehege als einer von drei Standorten für ein Nationalpark-Tor ausgewählt. Die sogenannten Tore sollten auf Basis vorhandener Einrichtungen mit den lokalen Akteuren entwickelt werden.
Das Wildfreigehege ist ein wichtiger Bestandteil regionaler Erholungsinfrastruktur. Viele Menschen in der Region assoziieren positive Erlebnisse mit dem Wildfreigehege. Sie sollen weiterhin gerne das Wildfreigehege besuchen. Mit der Übernahme durch den Nationalpark kommt dem Nationalparkamt die Aufgabe zu, dieses Gehege zu erhalten, den Tierbestand weiterzuentwickeln und das Erlebnisangebot zu verbessern.
Der Schwerpunkt für die Umweltbildungsarbeit und das touristische Angebot soll insbesondere im Erlebbarmachen der heimischen Wildtier-Welt liegen. Neben den Maßnahmen zur Renovierung der bestehenden Anlagen stehen nun auch weitergehende Bauvorhaben unter Beibehaltung der Einbettung in den Waldbestand an.
Die Erschließung des Nationalpark-Tors Wildfreigehege Wildenburg ist über die Kreisstraße 53 gesichert, die von Norden aus der Ortslage Kempfeld kommend, an die Fläche heranführt.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Auf dieser Grundlage können keine weiteren baulichen Anlagen realisiert werden. Um weitere Maßnahmen (Spielplätze, Hütten, Futterhäuser, Stallungen, Betriebs- und Lagerräume, Gastronomie, …) nebst erforderlicher und gehegetypischer Infrastruktur umsetzen zu können, hat die Ortsgemeinde Kempfeld gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“ beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich ca. 1.200 m südlich der Ortslage von Kempfeld und ca. 900 m nördlich der Ortslage von Kirschweiler, südwestlich angrenzend zur Wildenburg auf dem Wildenburger Kopf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in alle Richtungen von Waldflächen begrenzt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 53,2 ha:
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom
vom 27.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Kempfeld „Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“ veröffentlich ist und eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können darüber hinaus in der Zeit
vom 27.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: a.shilinski@vg-hr.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.