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Ausgabe 43/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bundenbach

vom 25.08.2025

Der Ortsgemeinderat Bundenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

Friedhofssatzung

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge / Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Wiesenurnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Grabfelder

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19. Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bundenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

1.

Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

2.

Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

3.

Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

1.

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

2.

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

3.

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

4.

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5.

Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

6.

Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

1.

Der Friedhofsträger kann Öffnungszeiten festlegen. In diesem Fall werden die Öffnungszeiten an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

2.

Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1.

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

das Befahren des Friedhofs durch Gewerbebetreibenden ohne vorherige Anmeldung beim Friedhofsträger/Ortsgemeinde

c)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

d)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

j)

die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege

k)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder der Friedhofsträger hat zugestimmt.

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

4.

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

1.

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

2.

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

3.

Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

1.

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden.

2.

Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3.

Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

4.

Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

5.

In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge / Urnen

1.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen / Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

2.

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

1.

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

2.

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3.

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4.

Bei Folgebelegungen hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

1.

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

2.

Bei Wahlgrabstätten und gemischten Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Eine Zweitbelegung ist innerhalb dieser Zeit möglich. Die Gesamtruhezeit von 35 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, darf nicht überschritten werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren ist zu beachten.

Bei der Beisetzung von Aschen auf belegten Reihengrabstätten gilt § 13a Abs. 2.

§ 11

Umbettungen

1.

Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

2.

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften[1], der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

3.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

4.

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

5.

Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7.

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8.

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

1.

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Urnengrabstätten als Reihen- u. Wahlgrabstätten

c)

Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen

d)

Gemischte Grabstätten

2.

Die Gräber haben folgende Maße:

a)

Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Länge 130 cm, Breite 80 cm, Abstand mind. 60 cm

b)

Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren

Länge 200 cm, Breite 90 cm, Abstand mind. 60 cm

c)

Urnenreihen und Urnenwahlgrabstätten

Länge 90 cm, Breite 80 cm, Abstand mind. 60 cm

3.

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

1.

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

2.

Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

3.

In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

1.

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

2.

Für die Zweitbelegung ist § 10 Abs. 2 maßgebend.

§ 14

Wahlgrabstätten

1.

Es werden keine Familiengräber mehr zur Verfügung gestellt.

2.

Für die Zweitbelegung gilt die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren.

§ 15

Urnengrabstätten

1.

Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten

b)

in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Aschen

c)

in gemischten Grabstätten gemäß § 13 a)

d)

in Wiesengrabstätten gemäß § 16

e)

in anonymen Urnenreihengrabstätten

2.

Die anonymen Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) werden auf Antrag vom Friedhofsträger vergeben. Die genaue Lage der einzelnen Gräber wird vom Friedhofsträger in geeigneter Weise dokumentiert und ist nur diesem bekannt. Sie werden vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt.

3.

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten auch für die anonymen Urnenreihengrabstätten.

§ 16

Wiesenurnengrabstätten

1.

Diese werden auf Antrag als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten vergeben. Die Wiesenurnengräber werden vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt.

2.

Zur Anlage, Pflege und Beseitigung der Grabstätten gehören folgende Tätigkeiten:

die Herstellung des Grabes

das Abräumen der Kränze und sonstigem Grabschmuck nach der Beerdigung

die Errichtung einer erdgleich liegenden Gedenktafel. Die Gedenktafel wird in einer Größe von 50 cm Breite und 75 cm Länge mit einem Abstand von mind. 50 cm angelegt.

das Auffüllen des Grabes bei eventuellen Setzungen sowie die erneute Rasenaussaat

das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, einschl. der Entsorgung der Gedenktafel sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche.

3.

Die Verantwortlichkeit, die sich aus den §§ 22 (Standsicherheit) und 23 (Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt dem Friedhofsträger.

4.

Als Grabschmuck wird die Aufstellung von max, 2 Grabutensilien (Bsp. Vase, Schale, Ölleuchte, etc.) auf der Gedenktafel zugelassen. Die Flächen um die Gedenktafel sind freizuhalten.

5.

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch für die Wiesenurnengräber.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17

Grabfelder

1.

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

2.

Für Wiesenurnengrabstätten gilt § 16 und für anonyme Urnengrabstätten § 15 Abs. 2.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Höhe des Grabsteins bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren darf 60 cm, bei Reihengräbern für Verstorbene über 5 Jahren 95 cm und bei Urnengräbern 30 cm nicht überschreiten.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

1.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2.

Der Friedhofsverwaltung ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung vorzulegen.

3.

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Friedhofsträgers in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Friedhofsträger schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

4.

Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

5.

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

1.

Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

2.

Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

1.

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Nach dem Aufstellen, nach Zweitbelegungen und nach Reparaturarbeiten ist durch einen Sachkundigen (Steinmetz, Steinbildhauermeister oder gleichwertig qualifizierte Person) die Grabmalanlage zeitnah einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Dieser Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2.

Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.

Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

1.

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

2.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für den Abbau und die Entsorgung trägt der Verpflichtete.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

1.

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

2.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich; bei Wiesenurnengrabstätten und anonyme Grabstätten ist der Friedhofsträger zuständig.

3.

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4.

Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

5.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

6.

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach seinem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 27

Benutzen der Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

1.

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

2.

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f)

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder Grabflächen nicht einhält (§ 19),

g)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1, 3 und 4),

h)

Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt (§ 24 Abs. 1),

i)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

j)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

k)

Grabstätten entgegen §§ 18 und 19 gestaltet oder bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

m)

die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.03.2007 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Bundenbach, den 25.08.2025
Ortsgemeinde Bundenbach
Verena Mächtel (DS)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

[1] Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S.1 BestG).