Der Ortsgemeinderat Bundenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 2 dieser Satzung.
| Bezeichnung | Gebühren |
| Reihengrabstätte (Kindergrab) | 0,00 € |
| Reihengrabstätte (Erwachsene) | 300,00 € |
| 2. Belegung in gemischter Grabstätte | 200,00 € |
| Urnengrabstätte (Reihengrabstätte) | 300,00 € |
| 2. Belegung Urnengrabstätte | 200,00 € |
| Urnenwiesengrabstätte (Reihengrabstätte) | 1800,00 € |
| 2. Belegung Urnenwiesengrabstätte | 900,00 € |
| Urnengrabstätte (Anonym) | 500,00 € |
| Grabherstellung (ausheben & verschließen) | nach tatsächlichen Kosten |
| Abräumen von Grabfeldern | nach tatsächlichen Kosten |
| Benutzung Leichenhalle | 50,00 € / Tag |
| Benutzung Leichenkühlung | 25,00 € / Tag |
| Für Bestattungen, die an Samstagen ausgeführt werden, ist zu den Gebühren ein Zuschlag von 50% zu zahlen. | |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten, gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
Gebührenschuldner sind:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.09.1987 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.