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Ausgabe 43/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung der Ortsgemeinde Bundenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.08.2025

Der Ortsgemeinderat Bundenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 2 dieser Satzung.

§ 2

Gebühren Grabstätten

Bezeichnung

Gebühren

Reihengrabstätte (Kindergrab)

0,00 €

Reihengrabstätte (Erwachsene)

300,00 €

2. Belegung in gemischter Grabstätte

200,00 €

Urnengrabstätte (Reihengrabstätte)

300,00 €

2. Belegung Urnengrabstätte

200,00 €

Urnenwiesengrabstätte (Reihengrabstätte)

1800,00 €

2. Belegung Urnenwiesengrabstätte

900,00 €

Urnengrabstätte (Anonym)

500,00 €

Grabherstellung (ausheben & verschließen)

nach tatsächlichen Kosten

Abräumen von Grabfeldern

nach tatsächlichen Kosten

Benutzung Leichenhalle

50,00 € / Tag

Benutzung Leichenkühlung

25,00 € / Tag

Für Bestattungen, die an Samstagen ausgeführt werden, ist zu den Gebühren ein Zuschlag von 50% zu zahlen.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten, gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.
  2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.09.1987 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Bundenbach, den 25.08.2025
Ortsgemeinde Bundenbach
Verena Mächtel (DS)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.