Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider kann überhängender Bewuchs und Totholz zu Behinderungen und Gefährdungen für Autofahrer und Fußgänger führen. Nicht selten entstehen hieraus Unfälle und Schäden. Verantwortlich für die ordnungsgemäßen Abstände der Anpflanzungen zu den Verkehrsflächen ist der Eigentümer der Grundstücke. Betroffene Grundstückseigentümer haben die Pflicht, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Gehwegen und Straßen sowie von Wirtschaftswegen bündig zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Dies betrifft auch den Luftraum in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern über den Gehwegen und mindestens 4,5 Metern über Straßen sowie Feld- und Wirtschaftswegen. Besonders Verkehrszeichen und Straßenlaternen sollten großzügig freigeschnitten werden, damit die Verkehrszeichen erkannt werden können und die Ausleuchtung der Straßen und Wege gewährleistet ist. Zur Verdeutlichung dient das nachfolgende Schaubild. Dabei sind die Regelungen des Naturschutzes zu beachten, wonach ein Rückschnitt von Hecken und Gehölzen, welcher über einen schonenden Form- und Pflegeschnitt hinausgeht, nur im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zulässig ist. Die Nationalparkverbandsgemeinde bittet, im Namen der Ortsgemein- den, alle Besitzer solcher Grundstücke, auch zur Vermeidung haftungsrechtlicher Ansprüche, die Anpflanzungen entlang von Verkehrsflächen sowie der Wirtschaftswege nach den angegebenen Vorgaben zurückzuschneiden.