Öffentliche Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Sonnenhöfe“ in der Ortsgemeinde Dickesbach
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dickesbach hat in seiner Sitzung am 20.01.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Sonnenhöfe“ aufzustellen.
Die Lage des Geltungsbereiches ist in der Übersichtsskizze in etwa dargestellt:
Die in der Siedlung Sonnenhof der Ortsgemeinde Dickesbach ansässige Firma Huhn GmbH & Co. KG ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich an ihrem Firmensitz gewachsen. Das bestehende Straßennetz ist dies hingegen nicht.
Die bestehenden Straßen und Wege von der Siedlung Sonnenhof in die nächstgelegene Ortsgemeinde Dickesbach und die Idar-Obersteiner Stadtteile Mittelbollenbach, Nahbollenbach und Weierbach werden den gestiegenen Anforderungen durch die anteilige Zunahme an Schwerlastverkehr nicht mehr gerecht. Diese wurden weder hinsichtlich der Ausbaubreite noch -art hierfür konzipiert.
Damit der Firmensitz des Betriebes langfristig am jetzigen Standort gesichert werden kann, sollen vorhandene Wirtschaftswege entsprechend den aktuellen und zukünftigen Anforderungen ausgebaut werden. Damit sollen durch die neue Erschließungsstraße die Ortsgemeinde Dickesbach und Stadtteile Mittelbollenbach, Nahbollenbach und Weierbach langfristig entlastet werden, da der Schwerlastverkehr in Richtung Norden über das geplante Gewerbegebiet „Weidenberg“ bzw. bestehende Gewerbegebiet „Dickesbacher Straße“ der Stadt Idar-Oberstein unmittelbar auf die B 41 abgeleitet werden soll, ohne dabei Wohngebiete zu tangieren.
Darüber hinaus hat die Firma Huhn GmbH & Co. KG gegenüber der Ortsgemeinde Dickesbach Investitionsbedarf in Form der Erweiterung ihres Betriebsgeländes geäußert.
Die Firma Huhn GmbH & Co. KG benötigt aufgrund fehlender Flächenressourcen zusätzliche Lagerflächen und Anlagen zur Behandlung und Verwertung sowie Sammlung von allen Stoffen der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV), die gemäß der Anlage (zu § 2 Abs. 1 AVV) Abfallverzeichnis nicht mit einen * gekennzeichnet sind (gefährliche Stoffe), Lagerhallen, Verwaltungs-, Büro- und Nebengebäude, Stellplätze für Betriebsfahrzeuge sowie alle sonstigen für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Einrichtungen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Ausbau der Erschließungsstraße und zur Erweiterung des Betriebsgeländes zu schaffen, bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Parallel hierzu hat der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ beschlossen.
Der Bebauungsplan We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan We-18 „Weidenberg“ der Stadt Idar-Oberstein von 2019.
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,2 ha, wobei hiervon ca. 4,35 ha auf das Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Dickesbach und ca. 0,85 ha auf das Stadtgebiet der Stadt Idar-Oberstein (Gemarkung Weierbach) entfallen.
Beide Planvorhaben sind untrennbar miteinander verbunden und nicht einzeln umsetzbar, weshalb die vorliegende Begründung sowohl für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sonnenhöfe“ der Ortsgemeinde Dickesbach als auch für den einfachen Bebauungsplan
We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ der Stadt Idar-Oberstein gelten soll.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sonnenhöfe“ der Ortsgemeinde Dickesbach (Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen) widerspricht im Bereich der festzusetzenden Erweiterungsfläche der immissionsschutzrechtlich genehmigten Nutzung (Industrieanlagen) dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden. Dringende Gründe für Aufstellung als vorzeitiger Bebauungsplan liegen im vorliegenden Fall darin, dass dieser zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines interkommunalen Vertrags, welcher der Bewältigung einer Lärmproblematik sowie der Sicherung der Erschließung eines Bestandsbetriebs dient, im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung sowie einer Kurzfassung des Umweltberichtes
in der Zeit vom 20.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023 auf der Internetseite der
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Dickesbach „vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Sonnenhöfe““ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: v.schwinn@vg-hr.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.