Der Ortsgemeinderat Oberreidenbach hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2024 auf Grund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die nachfolgende Hebesatzsatzung beschlossen.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann die Verletzung geltend machen.“
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 14.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Oberreidenbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Oberreidenbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf — 285 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 330 v. H.
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.