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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 46/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Solarpark Auf’m Mühlenberg (Teil 2)“ in der Ortsgemeinde Sien

Bekanntmachung der Anpassung des Geltungsbereiches, der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Anpassung des Geltungsbereiches und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurde der ursprüngliche Geltungsbereich von ca. 17,2 ha in zwei Teilbereiche aufgeteilt.

Für den ca. 5,6 ha großen Teilbereich außerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft wurde das Verfahren vorgezogen fortgeführt. Der Bebauungsplan wurde 2024 rechtskräftig.

Für den ca. 11,6 ha großen Teilbereich innerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft wurde ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach Vorlage eines positiven Bescheides im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wird das Verfahren nun für diesen Teilbereich fortgeführt.

Die LEG Solarprojekt Rheinland-Pfalz GmbH & Co. KG, welche die Entwicklung und Errichtung von Erneuerbare-Energien-Projekten betreibt, strebt die Errichtung einer kombinierten Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage und Freiflächen-Photovoltaik-Anlage in der Ortsgemeinde Sien der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen an.

Das Plangebiet befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Sien sowie nördlich der B 270, in den Gemarkungsbereichen „Auf‘m Mühlenberg“ und „Im Mühlenberg“, auf einer landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche.

Das Plangebiet ist insgesamt ca. 11,6 ha groß, wobei hiervon ca. 3,1 ha mit einer konventionellen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage und ca. 7,6 ha mit einer Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage belegt werden sollen. Der ca. 0,9 ha große Gewässerrandstreifen des Mühlenbachs wird von einer Belegung ausgespart.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • im Westen durch einen Bauernhof und daran angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen.
  • im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • im Osten durch Waldflächen und die geplante Freiflächen-Photovoltaik-Anlage „Auf‘m Mühlenberg“,
  • im Süden durch die geplante Freiflächen-Photovoltaik-Anlage „Auf‘m Mühlenberg“.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 11,6 ha:

Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.

Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.

Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen / Ergänzungen:

  • Anpassung des Geltungsbereiches
  • Erstellung des Umweltberichtes
  • Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
  • Aufnahme allgemeiner Hinweise und Auflagen

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Planteil (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025 über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Sien „Solarpark Auf’m Mühlenberg (Teil 2)“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Er kann darüber hinaus in der Zeit vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025 während der Dienstzeiten

(Montag, Mittwoch, Freitag

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr)

bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

• Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: lokale Vorbelastung durch starke Weidebeanspruchung entlang Mühlenbach und Versorgungsbereich; aus der BFD 50 abgeleiteter Bodenfunktionserfüllungsgrad sehr hoch im Bereich des von der Modulbelegung ausgesparten Grabenumfeldes und sehr gering in der Modubelegungsfläche; geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer; Verbesserung der Bodenfunktionen durch Aufgabe der Intensivweide um Mühlenbach; Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Befahrungsbschränkung entlang Gewässer

• Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: Bereich des Mühlenbaches (beiderseits 10 m) von der Modulbelegung ausgeschlossen; Aufwertung durch Saumentwicklung, Reduktion der stofflichen Einträge durch Aufgabe der Intensivbeweidung

• Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen; Kaltluftabflüsse entlang Mühlenbach bis Ortsausgang Sien, kein relevanter lufthygienischer Ausgleichsbedarf; geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas

• Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, keine erheblichen Wirkungen: lediglich mehr oder minder intensiv beweidete Fläche betroffen; Aussparung aller randlichen Gehölze, Gräben und Säume; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Aufgabe der Intensivbeweidung im Umfeld des Grabens und Saumentwicklung mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine n. § 30 BNatSchG geschützte Biotope oder Lebensräume nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen; in Bezug auf die Nahrungsnutzung durch den Rotmilan u.a. Gleitflieger, auch summativ zum BA 1, keine erhebliche Wirkung, da Sondergebiete mit Agri-PV-Anlagen, insbesondere SOAgriPV 1 durch festgesetzte Mindestreihenabstände von 6m weiterhin als Nahrungsraum zur Verfügung stehen und der angrenzende 2022 besetzte Horst aufgegeben wurde

• Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: aufgrund der Topographie nur sehr begrenzte Einsehbarkeit aus der nahegelegenen Ortschaft Sien; direkte Sichtverbindungen lediglich zum Hofgut des Verpächters

• Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; Funde von Siedlungsstrukturen aus der römischen Kaiserzeit im Umfeld erfordert jedoch geophysikalische Prospektion im Vorfeld der Bauarbeiten; Waldabstände gem. Hinweisen zur Anwendung der Vollzugshinweise zur rheinland-pfälzischen „Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünflächen in benachteiligten Gebieten“ werden eingehalten; Folgenutzung als PVA einvernehmlich mit dem Eigentümer/Bewirtschafter geregelt

• Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage

• Schutzgebiete: Schutzgebiete n. BNatSchG und WHG nicht betroffen; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele der ca. 3 km entfernt befindlichen NATURA 2000-Gebiete FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ und Vogelschutzgebiet „Baumholder“

7 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

• Kreisverwaltung Birkenfeld - Untere Landesplanungsbehörde: Betroffenheit eines Vorranggebietes Landwirtschaft und damit Notwendigkeit zur Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens

• Forstamt Bad Sodernheim: Forderung zur Einhaltung eines Abstandes zu den angrenzenden Waldrändern

• Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie: Hinweise auf mehrere Funde und Befunde gemäß § 16 DSchG RLP aus der römischen Kaiserzeit in Form von Siedlungsstrukturen (beispielsweise Mauer- und Fußbodenreste) sowie Siedlungs-funde

• Landesamt für Geologie und Bergbau: allgemeine boden- und bergbaurechtliche Hinweise

• Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz: grundsätzliche Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen

• Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Betroffenheit eines Vorranggebietes Landwirtschaft und damit Notwendigkeit zur Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens

• Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: allgemeine boden- und wasserwirtschaftliche Hinweise

Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.

Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Sien geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Sien deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Sien, 06.11.2025
Steffen Bernhard, Ortsbürgermeister
(DS)