Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Veröffentlichung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf’m Mühlenberg“ im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die Ortsgemeinde Sien schuf mit dem Bebauungsplan „Solarpark Auf´m Mühlenberg“ im Jahr 2024 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan wurden die Baugrenzen mit einem Abstand von 3 m zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Mit dem nördlich angrenzenden und im Verfahren befindlichen Bebauungsplan „Solarpark Auf‘m Mühlenberg (Teil 2)“ werden derzeit die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der geplanten Freiflächen-Photovoltaik-Anlage geschaffen.
Um an der Nahtstelle zwischen den beiden v.g. Bebauungsplänen durchgehende Modulreihen (ohne Einhaltung eines 3 m breiten Abstandes) errichten zu können, bedarf es der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes durch die Erweiterung der Baugrenze bis an die Geltungsbereichsgrenze.
Das Plangebiet ist ca. 5,6 ha groß. Das Plangebiet befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Sien sowie nördlich der B 270, in den Gemarkungsbereichen „Im Mühlenberg“ und „In der Berschbach“, auf einer landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
| • | im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, |
| • | im Osten durch einen Waldstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, |
| • | im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und die B 270, |
| • | im Westen durch einen Bauernhof und daran angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen. |
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen:
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf‘m Mühlenberg“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den rechtskräftigen Bebauungsplan „Solarpark Auf‘m Mühlenberg“ (2024).
Gemäß §§ 13 und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) und der Begründung in der Zeit
vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Sien „1. Änderung Solarpark Auf’m Mühlenberg“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Er kann darüber hinaus in der Zeit
vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025
während der Dienstzeiten
(Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Sien geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Sien deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.