Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 47/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

zur Einrichtung eines Jugendbeirates in der

Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 56b Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben des Jugendbeirates

(1) In der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird ein Jugendbeirat eingerichtet.

Der Jugendbeirat vertritt die Interessen junger Einwohnerinnen und Einwohner (Kinder, Jugendliche, Volljährige bis zum Alter von 25 Jahren) der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungs-strukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Gleichzeitig sollen sich alle Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2) Aufgaben des Jugendbeirates sind insbesondere

a)

die Belange von Kindern und Jugendlichen durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen zu vertreten;

b)

die Anregung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche;

c)

über Angelegenheiten / Fragestellungen / Anfragen zu beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren.

§ 2

Äußerungs- und Antragsrecht, Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Jugendbeirat kann sich zu allen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der Jugendlichen in der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen berühren.

(2) Auf Antrag des Jugendbeirates hat der/die Bürgermeister/in Angelegenheiten dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

§ 3

Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendbeirates

(1) Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 7 und maximal 20 stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden grundsätzlich in einer eigens dazu von der Verbandsgemeindeverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung einberufenen Versammlung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Nationalparkverbandsgemeinde für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates in geheimer Wahl gewählt.

Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche und junge Erwachsene - unabhängig von ihrer Nationalität -, die am Wahltag das 14. aber nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen haben. Die Wahlvorschläge sollen grundsätzlich während der Sitzung von den teilnehmenden jungen Menschen eingereicht werden. Wählbar sind auch Personen, die am Wahltermin verhindert sind. In diesem Fall ist eine Kurzbewerbung bis zum Tag vor dem Wahltermin bei der Nationalparkverbandsgemeinde einzureichen. Die Versammlung wir von einer aus ihrer Mitte gewählten Person geleitet, solange obliegt die Versammlungsleitung der oder dem Vorsitzenden des Jugendbeirates der vergangenen Wahlperiode oder der/dem Bürgermeister/in.

(3) Sofern sich mehr als 20 junge Menschen für die Wahl haben aufstellen lassen und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, wird eine geheime Wahl durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle Anwesenden im Sinne des Abs. 2. Es können bis zu 20 Stimmen vergeben werden, pro Bewerberin oder Bewerber eine Stimme. Gewählt sind die 20 jungen Menschen mit den meisten Stimmen. Weitere bis zu 10 Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse als Nachrücker/innen gewählt.

(4) Sofern sich 20 oder weniger junge Menschen bewerben, ist eine Wahl nach Abs. 3 entbehrlich. Über die Bewerber/innen kann in diesem Fall in einem Wahlvorgang offen abgestimmt werden.

(5) Beschäftigt die Nationalparkverbandsgemeinde selbst oder in Kooperation mit einem anderen Träger eine/n Jugendpfleger/in, so ist diese/r stimmberechtigtes Mitglied des Jugendbeirates. Der/die Jugendpfleger/in unterstützt und berät den Jugendbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 4

Vorsitz

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte, in geheimer Wahl, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Bis zur Wahl eines/r Vorsitzenden führt den Vorsitz der Bürgermeister / die Bürgermeisterin.

(3) Zu den Aufgaben des Vorsitzes gehören insbesondere:

die Einberufung zu den Sitzungen des Jugendbeirates

die Sitzungsleitung

den Jugendbeirat ggf. innerhalb eines Gremiums der VG zu vertreten

und als Ansprechpartner/in für Anfragen und sonstiges zur Verfügung zu stehen.

§ 5

Rücktritt, Ausscheiden, Nachrücker

(1) Gewählte Mitglieder, die im Laufe der Wahlperiode das 25. Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.

(2) Bei Verlust des Hauptwohnsitzes in der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen scheidet das Mitglied nicht automatisch aus dem Jugendbeirat aus; somit können Studenten/innen, die studienbedingt einen Nebenwohnsitz in der Nationalparkverbandsgemeinde haben, ebenfalls bis zum Ende der Wahlperiode im Amt bleiben.

(3) Tritt ein Mitglied von seinem Amt aus dem Jugendbeirat zurück, ist dies der Nationalparkverbandsgemeinde schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(4) In Fällen des Ausscheidens rückt ein Mitglied der Nachrückerliste nach.

(5) Für den Fall, dass die Nachfolge durch die Nachrückerliste erschöpft ist, kann der Jugendbeirat im Einzelfall beschließen, dass ein/e Wahlberechtigte/r in den Jugendbeirat nachrückt. Der/die Vorsitzende unterrichtet unverzüglich die Nationalparkverbandsgemeinde von der Wahl eines Nachrückers.

§ 6

Verfahren

(1) Der Jugendbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Pro Jahr sind jedoch mindestens zwei öffentliche Sitzungen zu halten und durch eine öffentliche Bekanntmachung anzukündigen. Die Mitglieder sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingeladen werden.

(2) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend. Die gewählten Mitglieder des Jugendbeirates üben ein Ehrenamt aus.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Jugendbeirates führt die Nationalparkverbandsgemeinde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.

(4) Abweichend von der Geschäftsordnung wird bestimmt, dass der Jugendbeirat immer beschlussfähig ist, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Der/die Bürgermeister/in und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

(6) Der Jugendbeirat kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. An den Arbeitsgruppen können auch weitere interessierte junge Menschen mit Wohnsitz im Gebiet der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen teilnehmen.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 7

Budget, Fahrtkosten

(1) Für die Kosten der Geschäftsführung des Jugendbeirates (Veranstaltungen, Workshops, Werbematerial, Referenten, …) stellt die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen im Rahmen des Haushaltsplanes ein Budget zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Entschädigung.

(3) Entstandene Fahrtkosten zu den Sitzungen in die Nationalparkverbandsgemeinde werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz erstattet. Fahrtkosten bzgl. anderen Anlässen (z.B. zu Seminaren, Netzwerktreffen, …) können im Einzelfall erstattet werden. Hierfür ist vorab ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Fachbereich der Nationalparkverbandsgemeinde zu stellen.

§ 8

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung vom 21.02.2020 außer Kraft.

Herrstein, den 10.11.2025

Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Uwe Weber
Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.