Der Ortsgemeinderat von Sienhachenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
§ 2 - Kosten für
| I. Gräber | ||
| a) | Normalgrab | 150,00 € |
| b) | Kindergrab (bis 5 Jahre) | 60,00 € |
| c) | Familiengrab (2 Grabstellen) | 300,00 € |
| d) | Urnengrab | 150,00 € |
| e) | Urnenrasengrab einschl. Grabplatte excl. Grabaushub | 950,00 € |
| II. Grabaushub | ||
| Soweit der Grabaushub nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe erfolgt, werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben. | ||
| III. Leichenhallengebühren | ||
| a) | Benutzung der Leichenhalle | |
| • Sarg | 50,00 € | |
| • Urne | 30,00 € | |
| b) | Reinigung erfolgt durch Angehörige bzw. Erhebung der tatsächl. Kosten | |
| IV. Sonstige Gebühren | ||
| Verlängerung der Nutzungsrechte pro Jahr anlässlich einer 2. Belegung | ||
| • Familiengrab (1/30 von 300,00 €) | 10,00 € | |
| • Urnenrasengrab (1/30 von 650,00 € | 21,67 € | |
| = 950,00 €./. 300,00 € Grabplatte) | ||
| • Gemischtes Grab / Urnengrab (1/30 von 150,00 €) | 5,00 € | |
§ 3 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller. |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 5 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.06.2017 außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.