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Ausgabe 49/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes

„Hinterm Pferg, 2. Planungsabschnitt“ der Ortsgemeinde Herborn

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Herborn hat in der Sitzung am 19.11.2024 den Bebauungsplan „Hinterm Pferg, 2. Planungsabschnitt“ gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich ist in der Bebauungsplanurkunde im Detail dargestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Hinterm Pferg, 2. Planungsabschnitt“ schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Herborn bzw. der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Es wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bebauungsplan wird ab sofort bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstr. 16, Fachbereich 2 –Bauliche Infrastruktur-, 55756 Herrstein während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Herborn, den 28.11.2024
Ortsgemeinde Herborn
Thorsten Petry, (Ortsbürgermeister) (DS)