Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 49/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Sulzbach vom 20.11.2025

Der Ortsgemeinderat Sulzbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (Ko-mAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.vg-hr.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht:

Standort der Bekanntmachungstafel:

- Auf dem Hausgrundstück „Pflasterstraße 1”

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Die Bildung der Ausschüsse wird vom Ortsgemeinderat im Einzelnen beschlossen. Er bestimmt das Nähere über die Anzahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie über deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl.

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € mit Ausnahme von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung und Umschuldungen;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates;

5.

unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden und die Erschließung gesichert ist. Soweit der Ortsbürgermeister beabsichtigt, das Einvernehmen zu versagen, ist zuvor der Ortsgemeinderat zu hören;

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

8.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO und § 41 Abs. 4 LKO.

(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.05.1995 in der zuletzt gültigen Fassung vom 05.07.2010 außer Kraft.

Sulzbach, den 20.11.2025
gez. Torsten Müller,Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.