Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens
zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“
in der Ortsgemeinde Kirschweiler im vereinfachten Verfahren
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kirschweiler in öffentlicher Sitzung am 22.01.2025 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“ im vereinfachten Verfahren gefasst hat.
Die Ortsgemeinde Kirschweiler schuf mit dem Bebauungsplan „Angewann“ im Jahr 1982 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Siedlungskörpers durch ein Allgemeines Wohngebiet. Das Gebiet wurde bisher jedoch noch nicht erschlossen.
In Kirschweiler besteht aufgrund der naturnahen Lage der Ortsgemeinde eine hohe Attraktivität als Wohnort und somit eine stetige Nachfrage nach Wohnbauplätzen. Daher ist die Ortsgemeinde Kirschweiler auch bestrebt, das ursprünglich geplante Wohngebiet „Angewann“ zukunftsfähig zu entwickeln.
Zwischenzeitlich haben sich zum einen die gesellschaftlichen Ansprüche an ein Neubaugebiet verändert sowie zum anderen die gesetzlichen Vorgaben zur Entwässerung geändert. Zudem werden aufgrund des anhaltenden Klimawandels zusätzliche Vorgaben bei Neubauvorhaben unabdingbar.
Das vorliegende Plangebiet liegt vollständig innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Angewann“, welcher für den Großteil des Gebietes bereits ein Allgemeines Wohngebiet festsetzte. Ein kleiner Teilbereich wurde damals als Sondergebiet für Erholungszwecke festgesetzt.
Zur Anpassung des bestehenden Planungsrechtes an die geänderten Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorgaben bedarf es daher der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt 6,5 ha.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die genauen Grenzen der 3. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Angewann“ (1982), die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“ von 1988 und 2. Änderung des Bebauungsplanes „Angewann“ von 1996.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.