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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 50/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Sensweiler vom 05.12.2023

Der Gemeinderat von Sensweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

§ 2 - Kosten für

1. Gräber

Reihengrab (Normalgrab)

Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)

Familiengrab (2 Grabstellen)

stehen nur noch für 2. + 3. Belegungen zur Verfügung

neue werden nicht mehr vergeben

Urnengrab

Wiesengrab Urne einschl. Aushub u. Platte

gem. § 16 der Friedhofssatzung

Wiesengrab Sarg einschl. Aushub u. Platte

gem. § 16 der Friedhofssatzung

Baumgrab für Urnen

gem. § 16 a der Friedhofssatzung

Anonymes Urnengrab

2. Grabaushub

Reihengrab (Normalgrab)

Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)

Urnengrab / Zweit- bzw. Drittbelegung mit Urne

Zweitbelegung Familiengrab mit Sarg

3. Leichenhallengebühren

Benutzung der Leichenhalle

Reinigung der Leichenhalle

4. Sonstige Gebühren

2. Belegung Familiengrab mit Sarg

Mehrfachbelegung Grabstätte mit Urne

Grababräumgebühren werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet

§ 3 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.02.2022 außer Kraft.

Sensweiler, den 05.12.2023
Ortsgemeinde Sensweiler
(DS)
Axel Brunk
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.