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Ausgabe 50/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der 1. S a t z u n g zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sensweiler vom 05.12.2023

Der Gemeinderat von Sensweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 24.02.2022

§ 16 erhält folgende neue Fassung:

§ 16

Wiesengrabstätten für Urnen und Särge

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen und Särge in dem jeweils dafür ausgewiesenen Wiesengrabfeld. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

Die Wiesengräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt.

(2) In der Gebühr lt. Gebührensatzung sind enthalten:

a.

die Herstellung des Grabes,

b.

die Gedenktafel sowie die erdgleiche Verlegung dieser auf einer Bodenplatte.

c.

das Anlegen der Rasenfläche,

d.

das Auffüllen des Grabes bei eventuellen Setzungen sowie die erneute Rasenaussaat,

e.

die jährliche Rasenpflege,

f.

das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich der Entsorgung der Gedenktafel und der Bodenplatte sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche.

(3) Sowohl in einem mit einer Urne belegten Wiesengrab als auch in einem mit einem Sarg belegten Wiesengrab kann eine zusätzliche Urne bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der 2. Asche um 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Kosten richten sich nach der zum Zeitpunkt der Bestattung gültigen Gebührensatzung.

(4) Die Grabstätten werden mit einer erdniveaugleichen 0,50 x 0,40 m großen Steinplatte versehen. Ein zusätzlicher Grabstein kann nicht aufgestellt werden. Die Beschriftung der Grabplatte hat in eingelassener, einheitlicher Schrift zu erfolgen. Die Angehörigen bestimmen Textgravur (Namen, Geburts- und Sterbedatum) und nach Wunsch eine Bildgravur (Kreuz, Blume, Ähre oder ein ähnliches Symbol). Bei 2. Belegung ist die Beschriftung/Bildgravur separat zu zahlen.

(5) Die Grabstätten werden so hergerichtet, dass die Mäharbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Steinplatten können zu Zwecken der Grabpflege überfahren werden. Grabschmuck ist nur anlässlich der Bestattungsfeier erlaubt und muss von den Angehörigen innerhalb eines Monats entfernt werden. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Rasengrabstätten.

(7) Die Verantwortlichkeit die sich aus § 23 (Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 16 a und b wird neu hinzugefügt:

§ 16 a

Baumgrabstätten für Urnen

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen unter dafür ausgewiesenen Bäumen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

Die Baumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt.

(2) In der Gebühr lt. Gebührensatzung ist die Herstellung des Grabes enthalten.

Nicht enthalten ist die Gedenktafel und die Verlegung dieser auf der Grabstätte sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit einschl. der Entsorgung der Gedenktafel und Bodenplatte und die Wiederherstellung der Fläche.

(3) In ein mit einer Urne belegtes Baumgrab kann jeweils eine zweite Urne bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der 2. Asche um 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Kosten richten sich nach der zum Zeitpunkt der Bestattung gültigen Gebührensatzung.

(4) Die Grabstätten sind mit einer erdniveaugleichen oder bis zu 20 Grad schrägen

0,40 x 0,40 m Steinplatte zu versehen. Ein zusätzlicher Grabstein kann nicht aufgestellt werden.

(5) Grabschmuck ist gestattet.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Baumgrabstätten für Urnen.

(7) Die Verantwortlichkeit die sich aus § 23 (Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung.

(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.

§ 16 b

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in dem dafür ausgewiesenen Grabfeld. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

(2) Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung mit einer fortlaufenden Nummer versehen Diese wird zusammen mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen in das von der Friedhofsverwaltung geführte Bestattungsregister eingetragen. Aus diesem Register dürfen, soweit es die anonymen Bestattungen betrifft, keinerlei Auskünfte erteilt werden.

(3) Die Grabstätten werden in naturbelassener Form erhalten. Die Bepflanzung und die Pflegemaßnahmen der Gräber sowie der Freiflächen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(4) In der Gebühr lt. Gebührensatzung sind enthalten:

a)

die Herstellung des Grabes

b)

das Anlegen der Rasenfläche

c)

die jährliche Rasenpflege.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sensweiler, den 05.12.2023
Ortsgemeinde Sensweiler
(DS)
(Axel Brunk)
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.