Der Gemeinderat von Herrstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| I. Gräber | |||
| a) Normalgrab | 300,00 € | |
| b) Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) | 200,00 € | |
| c) Familiengrab (2 Grabstellen) | 700,00 € | |
| d) Urnengrab / Urnenbestattung 2. u. 3. Belegung | 280,00 € | |
| e) Rasengrabstätte für Feuerbestattung incl. Grabaushub | 1.050,00 € | |
| f) Rasengrabstätte für Erdbestattung incl. Grabaushub | 1.600,00 € | |
| II. Grabaushub | |||
| a) Normalgrab / Erstbelegung Familiengrab | 650,00 € | |
| b) Kindergrab | 390,00 € | |
| c) Urnengrab / Urnenbestattung | 350,00 € | |
| d) Zweitbelegung Familiengrab | 650,00 € | |
| III. Leichenhallengebühren | |||
| a) Benutzung der Leichenhalle incl. Reinigung | 100,00 € | |
| IV. Sonstige Gebühren | |||
| a) Verlängerung Nutzungsrecht an Familiengräbern | ||
| je Jahr 1/30 von 700,-- € | 23,33 € | |
| b) Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der Grabeinfassungen / -steine für | ||
| - | Normalgräber | 250,00 € |
| - | Urnengräber | 200,00 € |
| - | Familiengräber | 300,00 € |
| Die Grabbeseitigungsgebühren werden im Voraus mit der Vergabe der Grabstätten erhoben. | |||
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.06.2015 außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.