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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 50/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung der Ortsgemeinde Herrstein über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.12.2024

Der Gemeinderat von Herrstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 -Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten für

I. Gräber

a) Normalgrab

300,00 €

b) Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)

200,00 €

c) Familiengrab (2 Grabstellen)

700,00 €

d) Urnengrab / Urnenbestattung 2. u. 3. Belegung

280,00

e) Rasengrabstätte für Feuerbestattung incl. Grabaushub

1.050,00 €

f) Rasengrabstätte für Erdbestattung incl. Grabaushub

1.600,00 €

II. Grabaushub

a) Normalgrab / Erstbelegung Familiengrab

650,00 €

b) Kindergrab

390,00 €

c) Urnengrab / Urnenbestattung

350,00 €

d) Zweitbelegung Familiengrab

650,00 €

III. Leichenhallengebühren

a) Benutzung der Leichenhalle incl. Reinigung

100,00 €

IV. Sonstige Gebühren

a) Verlängerung Nutzungsrecht an Familiengräbern

je Jahr 1/30 von 700,-- €

23,33 €

b) Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der Grabeinfassungen / -steine für

-

Normalgräber

250,00 €

-

Urnengräber

200,00 €

-

Familiengräber

300,00 €

Die Grabbeseitigungsgebühren werden im Voraus mit der Vergabe der Grabstätten erhoben.

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.06.2015 außer Kraft.

Herrstein, den 03.12.2024
Ortsgemeinde Herrstein
(Eberhard Weber)
DS
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.