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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 50/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der bevorstehenden, winterlichen Jahreszeit möchten wir wieder auf die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen hinweisen.

Alle Straßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage an den geraden Wochenenden oder an dem Tag vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag, bis spätestens 18:00 Uhr zu reinigen. Sollten neben der regelmäßigen 14-tägigen Reinigung außergewöhnliche Verschmutzungen auftreten, so sind diese sofort und ohne Aufforderung zu beseitigen.

Zu der Straßenreinigung gehören auch die Schneeräumung und die Streupflicht.

Wird durch Schneefall eine Benutzung der Fahrbahn und der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist keinesfalls auf die Fahrbahn oder Gehwege zu räumen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Auch der Abfluss des Oberflächenwassers darf nicht beeinträchtigt werden.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung, die oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung und der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder sonstigen störenden Gegenständen freizuhalten.

Zu streuen sind Gehwege, Fußgängerüberwege, als auch besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Bei Gehwegen, die breiter als 1,50 Meter sind, genügt es eine Gehbahn von dieser Breite von Schnee und Eis frei zu räumen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze freizuhalten. Sollten Rückstände (z. B. durch Salz) nach dem Auftauen zurückbleiben, sind auch diese unverzüglich zu entfernen.

Die Straßenreinigungspflicht ist den Eigentümern oder Besitzern der bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, ist aufgrund einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 € zu rechnen.

Werden die Straßen von den Ortsgemeinden geräumt, geschieht das auf freiwilliger Basis der jeweiligen Ortsgemeinde.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken, Sträucher, Äste etc. soweit zurückzuschneiden sind, dass Passanten bzw. sonstige Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Straßenlaternen und Verkehrsschilder freizuschneiden.

Herrstein, den 01.12.2025
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
- Ordnungsbehörde -