über den Betrieb und die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Horbruch vom 01.01.2023
Der Ortsgemeinderat hat am 09.12.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. den §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), § 90 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und § 26 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) von Rheinland-Pfalz die folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Nach den §§ 22 ff. SGB VIII ist die bedarfsgerechte Förderung und Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege sicher zu stellen. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung.
| (1) | Die Ortsgemeinde Horbruch unterhält für die Kinder ihrer Einwohner und den Kindern aus der Ortsgemeinde Krummenau die Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung. |
| (2) | Für die Kindertagesstätte nach dieser Satzung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) und den Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. |
| (1) | Mit dem Betrieb der Kindertagesstätte werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung verfolgt. |
| (2) | Insbesondere soll die Gesamtentwicklung von Kindern gefördert und durch allgemeine und gezielte Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden. |
| (3) | Die Einrichtung ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. |
| (4) | Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (5) | Die Ortsgemeinde Horbruch als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. |
| (6) | Bei einer etwaigen Auflösung der Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verpflichtet sich die Ortsgemeinde Horbruch die Betriebseinrichtung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Der künftige Beschluss der Trägerkörperschaft über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
| (7) | Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die zur Personensorge Berechtigten, in der Regel die Eltern. |
| (1) | Die für die Kindertagesstätte geltenden Regelungen zum Aufnahmealter der Kinder sowie Angebotsform und Platzzahl ergeben sich aus der geltenden Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis ist bindend. |
| (2) | Aufnahmeberechtigt sind Kinder, die im Einzugsbereich der Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| (3) | Bei Wegzug des Kindes außerhalb des Einzugsbereiches der Kindertagesstätte, hat das Kind innerhalb von 3 Monaten die Einrichtung zu verlassen. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Träger einer Weiterbetreuung nach Abstimmung mit der Bedarfsplanungsbehörde zustimmen. Dadurch wird kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbetreuung bzw. auf einen Platz in einer Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Horbruch begründet. |
| (4) | Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der räumlichen, sachlichen und personellen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann. |
| (5) | Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung mittels Anmeldebogen in der Kindertagesstätte zum vereinbarten Termin. |
| (6) | Liegen mehr Anmeldungen vor als freie Plätze vorhanden sind, erfolgt die Aufnahme nach Absprache mit der Bedarfsplanungsbehörde beim Nationalparklandkreis Birkenfeld. |
| (1) | Für den Besuch der Kindertagesstätte werden gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben, sofern aufgrund maßgeblicher anderer Gesetze keine Beitragsfreiheit besteht. Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch bis zum Schuleintritt beitragsfrei. |
| (2) | Der Elternbeitrag ist auch während urlaubs- und betriebsbedingter Schließtage, Schließzeiten aus besonderem Anlass (z.B. wegen höherer Gewalt oder Streik) sowie Fehltage der Kinder zu entrichten. |
| (3) | Die Höhe des Elternbeitrages für den Besuch der Kindertagesstätte wird vom Jugendamt des Nationalparklandkreis Birkenfeld gemäß § 26 (3) KiTaG festgesetzt und ist zu veröffentlichen. Die Einordnung in die jeweilige Einkommensklasse wird von dem Träger auf der Grundlage der Anlage 3 der Richtlinien des Nationalparklandkreises Birkenfeld zur Förderung der Kindertagespflege nach SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten haben die notwendigen Angaben zum Einkommen der Familie nachzuweisen und sind verpflichtet, Einkommensänderungen dem Träger unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. |
| (5) | Der Träger ist berechtigt, die festgestellten und zu erhebenden Beiträge mit einer zeitlichen Befristung zu versehen, sie zu überprüfen und gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Einkommen der Erziehungsberechtigten verändert hat, neu zu berechnen. |
| (6) | Sollten die entsprechenden Unterlagen in angemessener Frist nicht vorgelegt werden, wird unterstellt, dass der jeweilige Höchstbetrag für den in Anspruch genommenen Platz zu erheben ist. |
| (7) | Für besondere Aufwendungen (z.B. Essen, Ausflüge) sind zusätzliche Kosten zu erstatten. |
| (8) | Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit dem vereinbarten Termin der Aufnahme in die Kindertagesstätte, beginnend mit dem Monat der Aufnahme des Kindes. Beiträge werden für volle Monate erhoben. |
| (9) | Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung wirksam wird bzw. dem Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung. |
| (10) | Ein Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung eines anteiligen Elternbeitrages. |
| (11) | Die vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt oder Streik begründet keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragsrückerstattung. |
| (12) | Die Beiträge sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und werden in der Regel zum ersten eines Monats fällig. |
§ 5 Öffnungs- und Schließzeiten
| (1) | Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und Schließtage geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten und Schließtage werden den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben. |
| (2) | Kommt es aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung, zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, betrieblicher Mängel oder Streik) zu Einschränkungen des Betriebes, wird entsprechend dem Handlungsplan der Kindertagesstätte verfahren. |
§ 6 Medikamentengabe, Krankheitsfälle
| (1) | Medikamente werden in der Einrichtung grundsätzlich nicht verabreicht. Im Einzelfall können Medikamente mit ärztlicher Bescheinigung unter Angabe der Dauer und der genauen Dosierung verabreicht werden. |
| (2) | Insbesondere bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu betreuen. Die Vorschriften und Empfehlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind zu beachten. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung im Einvernehmen mit dem Träger den Besuch durch ein krankes Kind untersagen. |
| (1) | Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert |
| • auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Einrichtung oder dem Ort, an dem eine Veranstaltung der Einrichtung stattfindet, | |
| • während des Besuchs der Einrichtung, | |
| • bei Ausflügen und Besichtigungen sowie bei Feiern, die von der Einrichtung organisiert sind. | |
| (2) | Die Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. |
| (3) | Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. |
| (4) | Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung persönlicher Gegenstände des Kindes, wie z.B. Kleider, Brillen, Spiel- und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. |
| (1) | Die Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur zum Monatsende möglich. Vorübergehende Abmeldungen vom Kindergartenbesuch z.B. während der Ferien oder Erkrankung sind nicht möglich. |
| (2) | Kinder, die eingeschult werden, scheiden zum Beginn des Schuljahres aus, eine gesonderte Abmeldung ist hierfür nicht erforderlich. |
| (3) | Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende insbesondere ausgeschlossen werden, wenn |
| • das Kind die Einrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat und der Platz dringend benötigt wird, | |
| • das Kind besonderer Hilfen bedarf, die von der Einrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann, | |
| • das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können, | |
| • der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde, | |
| • mangelnde Bereitschaft der Erziehungsberechtigten zur Zusammenarbeit besteht, | |
| • die Erziehungsberechtigten die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, | |
| • erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehung-, Bildungs-und Betreuungskonzept zwischen Erziehungsberechtigten, Träger und Leitung bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses dem Träger nicht zumutbar ist, | |
| • die Einrichtung geschlossen wird. | |
| (4) | Über den Ausschluss entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Leitung der Kindertagesstätte. |
| (1) | Auf den Wegen von und zu der Kindertagesstätte liegt die Aufsichtspflicht über das Kind bei den Erziehungsberechtigten. Sie erklären nach Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich, wer außer ihnen berechtigt ist, das Kind zu bringen oder abzuholen. Die Erziehungsberechtigten, oder die von ihnen beauftragten Personen, sind verpflichtet, das Kind gemäß den Öffnungszeiten der Einrichtung pünktlich abzuholen. Die von den Erziehungsberechtigten beauftragen Personen müssen für die Aufgabe geeignet sein. Diese Erklärung kann durch die Erziehungsberechtigten geändert oder widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal der Einrichtung nach Hause zu bringen. |
| (2) | Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal und endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten, oder die von ihnen beauftragten Personen. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung der Schriftform. |
| (3) | Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten. Die abschließende Entscheidung hierzu trifft die Leitung der Kindertagesstätte. |
| (1) | Beitragsschuldner sind: |
| a) die Erziehungsberechtigten, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; | |
| b) nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen; | |
| c) in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach a) und b) vorhanden sind, die Person, die das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte angemeldet hat. | |
| (2) | Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. |
Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung für die Festlegung des Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches III. sowie der Gemeindeordnung. Es werden nur Daten erhoben, die zur Umsetzung der Regelungen dieser Satzung erforderlich sind.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.