Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Veitsrodt hat in der Sitzung am 01.12.2022 die Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter Bangert“ inklusive aller rechtswirksamen Änderungen gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V. mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.
Durch die Aufhebung des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Hinter Bangert“ inklusive aller rechtswirksamen Änderungen ist die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) künftig nach § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Die Einzelheiten sind der Aufhebungssatzung zu entnehmen.
| Unbeachtlich sind | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Veitsrodt bzw. der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Veitsrodt bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Hinter Bangert“ inklusive aller rechtswirksamen Änderungen wird ab sofort bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstr. 16, Fachbereich 2 -Bauliche Infrastruktur-, 55756 Herrstein während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes inklusive aller rechtswirksamen Änderungen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.