Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Allenbach hat in der Sitzung am 01.03.2022 den Bebauungsplan „Photovoltaik Allenbach“ gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V. mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen; die Kreisverwaltung Birkenfeld als Genehmigungsbehörde hat mit Schreiben vom 08.12.2022 - Az.: 610-13- den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Allenbach. Der Geltungsbereich ist in der Bebauungsplanurkunde im Detail dargestellt.
Unbeachtlich sind
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Allenbach bzw. der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Allenbach bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Bebauungsplan wird ab sofort bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstr. 16, Fachbereich 2 -Bauliche Infrastruktur-, 55756 Herrstein während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Allenbach, den 15.12.2022