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Ausgabe 51/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Krummenau

vom 04.12.2024

Der Ortsgemeinderat von Krummenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.09.2020 in der zurzeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

III. Erhebung wiederkehrender Beiträge

Zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen werden wiederkehrende Beiträge erhoben.

Die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge erfolgt zusammen mit den Gemeindeabgaben

und beträgt jährlich pro Beisetzung  —  20,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Krummenau, den 04.12.2024
Ortsgemeinde Krummenau
Gerd Böhnke (DS)
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.