Der Gemeinderat von Sien hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| § 2 I. Gräber - wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: | ||
| e) | Rasengrabstätte für Urnen excl. Grabaushub, | 1.250,00 € |
| f) | Rasengrabstätte für Särge excl. Grabaushub, | 2.000,00 € |
| g) | Mehrfachbelegung Familiengrab mit Urne, | 150,00 € |
| § 2 IV. Sonstige Gebühren - wird wie folgt geändert bzw. ergänzt | ||
| d) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an Rasengrabstätte für Urnen pro Jahr 1/30 von 960,00 € | 32,00 € |
| e) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an Rasengrabstätte für Särge pro Jahr 1/30 von 1.685,00 €, | 56,16 € |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.