Der Gemeinderat von Sien hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
(1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen (Särge) sind einstellige Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Auf Antrag kann eine Grabstätte nach Wahl bereits vor Eintritt des Todesfalles vergeben werden. Die Grabgebühr ist bei Belegung der Grabstätte zu zahlen und richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Es kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass Ehepaare nebeneinander beigesetzt werden.
(2) Die Grabstätte wird mit einer 50 x 40 x 4 cm großen Platte aus Granit (Bahama blue) abgedeckt. Die Beschriftung der Abdeckplatte hat nach Vorgaben des Friedhofsträgers zu erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, ein Ornament auf die Platte aufbringen zu lassen. Hierfür entstehende Kosten sind zusätzlich zur Grabgebühr an den Friedhofsträger zu zahlen. Ein Recht auf individuelle Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.
(3) Die Grabgebühr beinhaltet:
die Grabplatte einschl. der Beschriftung sowie die Pflege während der gesamten Ruhezeit, das Abräumen der Kränze und des sonstigen Grabschmuckes zwei Monate nach der Beisetzung, sofern nicht durch Angehörige geschehen., das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit
(4) Zusätzlich zum Sarg kann eine Urne als 2. Bestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Zweitbelegung um die Ruhezeit nach § 10. Die Gebühren für die Aufnahme, Beschriftung und Wiederverlegung der Grabplatte im Rahmen der Zweitbelegung sind der Ortsgemeinde gesondert zu erstatten. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Gebühr für den Grabaushub ist nicht in der Grabgebühr enthalten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.