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Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Herborn vom 11.01.2024

Der Gemeinderat von Herborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2

Kosten für

I. Gräber

a)

Normalgrab

300,- €

b)

Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)

150,- €

c)

Urnengrab

280,- €

d)

Familiengrab (2 Grabstellen)

700,- €

e)

Urnennische

1250,- €

f)

Wiesengrab lt. Friedhofssatzung

1250,- €

g)

Baumgrab lt. Friedhofssatzung

1450,- €

II. Grabaushub

a)

Normalgrab oder Erstbelegung Familiengrab

500,- €

b)

Kindergrab

250,- €

c)

Urnengrab / Urnenbestattung

200,- €

d)

Zweitbelegung Familiengrab mit Sarg

700,- €

III. Leichenhallengebühren

a)

Benutzung der Leichenhalle (4 Tage)

80,- €

b)

Benutzung für jeden weiteren Tag

20,- €

c)

Reinigung der Leichenhalle

60,- €

IV. Sonstige Gebühren

a)

Verlängerung der Nutzungsrechte bei Familien-, Wiesen-, Baum-, Urnen- sowie Urnennischengräbern 1/30 der jeweiligen Grabkosten

c)

Urnenbeisetzung in bereits belegte gemischte Grabstätte bzw. Familiengrab

180,- €

d)

Beseitigung incl. Entsorgung und Begrünung

• Einzelgrab

300,- €

• Urnengrab

250,- €

• Familiengrab

450,- €

• Wiesen-, Baum- und Nischengrab

60,- €

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Gebührenschuldner sind:

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.10.2013 außer Kraft.

Herborn, den 11.01.2024
Ortsgemeinde Herborn
Peter Remuta (DS) Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.