Der Gemeinderat von Bruchweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Änderung der Friedhofssatzung vom 09.07.2020:
§ 10 erhält folgende Neufassung:
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(2) Bei Zweitbelegung der Wahlgrabstätten und gemischten Grabstätten verlängert sich das Nutzungsrecht um die Ruhezeit nach Abs. 1; längstens jedoch auf 45 Jahre, von der Erstbelegung an, gerechnet.
Die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren ist zu beachten.
§ 13 a Abs. 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Neufassung:
Für die Zweitbelegung ist § 10 (2) maßgebend.
§ 14 wird um Abs. 7 ergänzt:
Es sind nur Bestattungen in einer sich selbstzersetzenden Urne ohne Metallkern zugelassen.
§ 15 a erhält folgende Neufassung:
§ 15 a
Wiesengrabstätten ohne Grabplatten
(1) Ein im Friedhofsplan besonders gekennzeichnetes Grabfeld ist ausschließlich für Urnenbestattungen vorgesehen. Sie werden auf Antrag vergeben und in der vom Friedhofsträger festgelegten Reihenfolge belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt. Der Erwerb einer Grabstätte ist bereits zu Lebzeiten möglich.
(2) Die Größe der Gräber beträgt in der Länge 1,0 m und in der Breite 0,8 m. Ein Namensschriftzug, den der Friedhofsträger mit Geburts- und Sterbedaten in einer einheitlichen Größe anfertigen lässt, wird an einer zentral gelegenen Tafel angebracht.
(3) In ein mit einer Urne belegtes Wiesengrab kann jeweils eine weitere Urne bestattet werden. Die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung (§ 10 Abs. 1). Für die Zweitbelegung ist § 10 (2) maßgebend.
(4) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist nicht zulässig. Ebenso Anpflanzungen jeglicher Art und späterer Blumenschmuck auf dem Grabfeld. Die Pflege des Grabfeldes übernimmt ausschließlich der Friedhofsträger.
§ 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Reihengrabstätten für Särge und Urnen müssen innerhalb von fünfzehn Monaten, Wiesengräber innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung abgeräumt und satzungsgemäß hergerichtet werden. Wiesengräber werden anschließend von der Gemeinde eingesät.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.