Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die nachstehende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 24.01.2025 hiermit bekanntgemacht wird.
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 10.02.2025 bis 18.02.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen am Standort 55624 Rhaunen (Zum Idar 21), Zimmer 1, während der Dienstzeit öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | |
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | wird noch beschlossen Euro |
| im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | wird noch beschlossen Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | wird noch beschlossen Euro |
| verzinste Kredite auf | wird noch beschlossen Euro |
| zusammen auf | wird noch beschlossen Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf (wird noch beschlossen) Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf (wird noch beschlossen) Euro.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | (wird noch beschlossen) Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | (wird noch beschlossen) Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
| a) | im Wirtschaftsplan Wasserversorgung | ||
| zinslose Kredite auf | 1.707.000,00 Euro | ||
| verzinste Kredite auf | 2.600.000,00 Euro | ||
| zusammen auf | 4.307.000,00 Euro | ||
| b) | im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | ||
| verzinste Kredite auf | 1.260.000,00 Euro | ||
| zusammen auf | 1.260.000,00 Euro | ||
| c) | im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | ||
| verzinste Kredite auf | 35.000,00 Euro | ||
| zusammen auf | 35.000,00 Euro | ||
| 2. Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | |||
| a) | Wasserversorgung auf | 1.000.000,00 Euro | |
| b) | Abwasserbeseitigung auf | 1.000.000,00 Euro | |
| c) | Freibad Idarwald auf | 300.000,00 Euro | |
| zusammen auf | 2.300.000,00 Euro | ||
3. Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird wie folgt festgesetzt:
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf | wird noch beschlossen % |
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf | wird noch beschlossen % |
| die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf | wird noch beschlossen % |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf | wird noch beschlossen % |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf | wird noch beschlossen % |
| die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG auf | wird noch beschlossen % |
| die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG auf | wird noch beschlossen % |
| die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG | wird noch beschlossen % |
Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtbetrag in Höhe von (wird noch bechlossen) Euro festgelegt.
Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.
Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.
Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 wird noch beschlossen Euro
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | wird noch beschlossen Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | wird noch beschlossen Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | wird noch beschlossen Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | wird noch beschlossen Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall _______ (wird noch beschlossen) überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von _________ (wird noch beschlossen) Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in ________ Fällen (wird noch beschlossen) zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in ________ Fällen (wird noch beschlossen) zugelassen.