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Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für die Verbandsgemeindewerke für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die nachstehende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 24.01.2025 hiermit bekanntgemacht wird.

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 10.02.2025 bis 18.02.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen am Standort 55624 Rhaunen (Zum Idar 21), Zimmer 1, während der Dienstzeit öffentlich aus.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“

Herrstein, den 03.02.2025
Uwe Weber, Bürgermeister

Haushaltssatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Jahr 2024 vom 03.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

wird noch beschlossen Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

wird noch beschlossen Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

wird noch beschlossen Euro

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

die außerordentlichen

Einzahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

die außerordentlichen

Auszahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

der Saldo der außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

der Saldo der

Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

der Saldo der

Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

wird noch beschlossen Euro

der Gesamtbetrag

der Einzahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen auf

wird noch beschlossen Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt für

zinslose Kredite auf

wird noch beschlossen Euro

verzinste Kredite auf

wird noch beschlossen Euro

zusammen auf

wird noch beschlossen Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf (wird noch beschlossen) Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf (wird noch beschlossen) Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

(wird noch beschlossen) Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

(wird noch beschlossen) Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a)

im Wirtschaftsplan Wasserversorgung

zinslose Kredite auf

1.707.000,00 Euro

verzinste Kredite auf

2.600.000,00 Euro

zusammen auf

4.307.000,00 Euro

b)

im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

1.260.000,00 Euro

zusammen auf

1.260.000,00 Euro

c)

im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

35.000,00 Euro

zusammen auf

35.000,00 Euro

2. Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

a)

Wasserversorgung auf

1.000.000,00 Euro

b)

Abwasserbeseitigung auf

1.000.000,00 Euro

c)

Freibad Idarwald auf

300.000,00 Euro

zusammen auf

2.300.000,00 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird wie folgt festgesetzt:

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf

wird noch beschlossen %

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf

wird noch beschlossen %

die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf

wird noch beschlossen %

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf

wird noch beschlossen %

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf

wird noch beschlossen %

die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG auf

wird noch beschlossen %

die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG auf

wird noch beschlossen %

die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG

wird noch beschlossen %

§ 7 Sonderumlage

Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtbetrag in Höhe von (wird noch bechlossen) Euro festgelegt.

Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.

Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.

Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 wird noch beschlossen Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

wird noch beschlossen Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

wird noch beschlossen Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

wird noch beschlossen Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

wird noch beschlossen Euro

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall _______ (wird noch beschlossen) überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von _________ (wird noch beschlossen) Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in ________ Fällen (wird noch beschlossen) zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in ________ Fällen (wird noch beschlossen) zugelassen.

55756 Herrstein, den 03.02.2025
Uwe Weber
Bürgermeister