Brühlstraße 16, 55756 Herrstein
Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBl. 1993, S. 595) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. 1976, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen - örtliche Ordnungsbehörde - folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird es anlässlich der Karnevalsveranstaltung des FCV Fischbach, in der Hauptstraße der Gemeinde 55743 Fischbach, am |
| Sonntag, 19.02.2023, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr | |
| untersagt: | |
| in den nachfolgend genannten Bereichen alkoholhaltige Getränke, Glasflaschen, Gläser oder Dosen mitzuführen und/oder zu verzehren: | |
| a) Hauptstraße 23, bis Hauptstraße 141 | |
| b) Vorplatz Gemeindehalle | |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. |
| 3. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gemäß den Bestimmungen der §§ 61, 62, 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht und ein Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 POG erteilt. |
| 4. | Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft (§ 67 LVwVG) angedroht. |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung zu Nr. 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet. |
Begründung:
Die Allgemeinverfügung beruht auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 und des § 1 des POG, wonach die allgemeinen Ordnungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Generalklausel).
Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ umfasst im Wesentlichen die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, und zwar bezogen auf gemeinschaftsorientierte Sicherheitsgüter und individuelle Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen).
Unter „öffentlicher Ordnung“ versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes ist.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schadenseintritt führt.
Einer Begründung bedarf diese Allgemeinverfügung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht. Dennoch möchten wir kurz auf die Hintergründe, die den Erlass der Allgemeinverfügung notwendig machen, eingehen.
In den vergangenen Jahren kam es anlässlich der Karnevalveranstaltung des FCV Fischbach am Fastnachtssonntag, infolge übermäßigen Alkoholkonsums vermehrt zu Sachbeschädigungen, Erste-Hilfe-Einsätzen in Folge dessen und Körperverletzungsdelikten. Auch aufgrund des exzessiven Alkoholgenusses, der u.a. bereits vor dem Zugbeginn, durch überwiegend minderjährige Personen und junge Erwachsene stattfindet, kann von einer konkreten Gefahr gesprochen werden.
Nachgewiesenermaßen steigert erhöhter Alkoholkonsum die Gewaltbereitschaft und lässt die Hemmschwelle sinken. So waren in den vergangenen Jahren Schlägereien, Körperverletzungsdelikte sowie Verletzungen durch geworfene Glasflaschen auf andere Personen zu verzeichnen. Es kam zu vermehrten Beschwerden durch Anwohner, wegen Sachbeschädigungen, Verunreinigungen der öffentlichen und privaten Grundstücke durch Vermüllung, Glasbruch, Urinieren und Erbrechen.
Die genannten Verbote sind dazu geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in dem stark besuchten Veranstaltungsbereich abzuwehren.
Die Gebote der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) gemäß der §§ 2 und 3 POG) und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wurden bei dieser Maßnahme beachtet. Das Verbot zum Mitbringen von Alkohol sowie Glasflaschen, Dosen und Gläser ist geeignet der oben geschilderten Gefahrenlage zu begegnen. Durch die Verfügung wird verhindert, dass mit Glasflaschen, Dosen und Gläsern nach Zuschauern geworfen wird. Ebenso wird eine Verunreinigung durch gefährliche Glasscherben vermieden. Dies wird auch nochmals durch das positive Ergebnis nach genannten Verboten, anlässlich des Karnevalsumzuges 2019 bestätigt. Die Anzahl von Alkoholintoxikationen konnte auf ein Minimum gesenkt werden.
Zwar erfolgt durch den Verzicht auf das Mitbringen alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke in Glasflaschen, Dosen und Gläser ein Einschnitt in Persönlichkeits- und Entfaltungsrechte einzelner Personen, was jedoch durch den möglichen Kauf vor Ort relativiert wird.
Des Weiteren steht dem die Verletzung der Gesundheit und des Eigentums von Besuchern und Anwohnern gegenüber, um nur einige Beispiele zu nennen. Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches.
Begründung der Androhung des Zwangsgeldes:
Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung ist geboten, um das Mitführen von Alkohol, insbesondere in Glasflaschen und Dosen zu verhindern. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein niedrigeres Zwangsgeld die Besucher nicht davon abhalten würde, gegen diese Verfügung zu verstoßen. Die wiederholte Anwendung eines Zwangsgeldes ist möglich.
Besondere Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil das Durchführen der angeordneten Maßnahme von öffentlichem Interesse ist. Das Nichtbeachten des Verbotes zu Nr. 1 würde zu Gefährdungen der an der Veranstaltung teilnehmenden Besucher führen. Der unaufschiebbare Vollzug dieser Allgemeinverfügung ist daher geboten. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt in diesem Fall das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen eingegangen ist.
Hinweis:
Die Einlegung des Widerspruches hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. den angeordneten Maßnahmen dieser Verfügung ist Folge zu leisten.
Sie können jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz beantragen.
Außerdem kann auf Antrag oder auch von Amts wegen die Widerspruchsbehörde Kreisverwaltung Birkenfeld - Kreisrechtsausschuss - Schlossallee 11, 55765 Birkenfeld die Vollziehung aussetzen.