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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. In der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen bilden folgende Gemeinden jeweils einen Stimmbezirk:

Gemeinde

Wahllokal

Barrierefreiheit

Allenbach

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 52

55758 Allenbach

Ja

Asbach

Gemeindehaus

Zum Spielplatz 2

55758 Asbach

Ja

Bergen

Dorfgemeinschaftshaus

Schulweg 3

55608 Bergen

Ja

Berschweiler bei Kirn

Rathaus

Rathausstraße 3

55608 Berschweiler bei Kirn

Ja

Bollenbach

Gemeindehaus

Hauptstraße 7

55624 Bollenbach

Nein

Breitenthal

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 3

55758 Breitenthal

Ja

Bruchweiler

Gemeindehaus

Schulstraße 12

55758 Bruchweiler

Ja

Bundenbach

Glückauf-Halle

Schulstraße 25

55626 Bundenbach

Ja

Dickesbach

Gemeindezentrum

Schulstraße 9

55758 Dickesbach

Ja

Fischbach

Gemeindehalle

Hauptstraße 77

55743 Fischbach

Ja

Gerach

Dorfgemeinschaftshaus

Ringstraße 1

55743 Gerach

Ja

Gösenroth

Gemeindehaus

Kloppstraße 1

55624 Gösenroth

Ja

Griebelschied

Dorfgemeinschaftshaus

Dorfstraße 2

55608 Griebelschied

Ja

Hausen

Gemeindehaus

Hauptstraße 34

55608 Hausen

Ja

Hellertshausen

Gemeindehaus

Lindenstraße 2

55758 Hellertshausen

Ja

Herborn

Königswaldhalle

Hauptstraße 53

55758 Herborn

Ja

Herrstein

Gemeindescheune

Schlossweg 20

55756 Herrstein

Ja

Hettenrodt

Bürgerhaus

Wartenhübel 5

55758 Hettenrodt

Ja

Hintertiefenbach

Gemeindehaus

Hauptstraße 47

55743 Hintertiefenbach

Nein

Horbruch

Gemeindehaus

Hochscheiderstraße 7

55483 Horbruch

Ja

Hottenbach

Gemeindehaus

Hauptstraße 14

55758 Hottenbach

Ja

Kempfeld

Bürgerhaus

Schulstraße 6

55758 Kempfeld

Ja

Kirschweiler

Hans-Becker-Halle

Rudolf-Opitz-Platz 2

55743 Kirschweiler

Ja

Krummenau

Gemeindehaus

Ackerweg 8

55483 Krummenau

Ja

Langweiler

Gemeindehaus

Kirchstraße 2

55758 Langweiler

Ja

Mackenrodt

Sportheim

Langweg

55758 Mackenrodt

Ja

Mittelreidenbach

Katholisches Pfarrheim

Kirchstraße 10

55758 Mittelreidenbach

Ja

Mörschied

Bürgerhaus

Herrsteiner Straße 5

55758 Mörschied

Ja

Niederhosenbach

Gemeinschaftshaus

Schulstraße 8

55758 Niederhosenbach

Ja

Niederwörresbach

Mehrzweckhalle

Mühlenweg 2

55758 Niederwörresbach

Ja

Oberhosenbach

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 3

55758 Oberhosenbach

Ja

Oberkirn

Gemeindehaus

Gasserweg 20

55624 Oberkirn

Nein

Oberreidenbach

Ehemaliger Stierstall

Neuer Weg 2

55758 Oberreidenbach

Ja

Oberwörresbach

Gemeinschaftshaus

Bergstraße 1

55758 Oberwörresbach

Ja

Schauren

Gemeindehaus

Schulstraße 6

55758 Schauren

Ja

Schmidthachenbach

Gemeinschaftshaus

Hauptstraße 20

55758 Schmidthachenbach

Ja

Schwerbach

Mühle Gemeindehaus

Dorfstraße

55624 Schwerbach

Nein

Sensweiler

Gemeindehaus

Hochwaldstraße 1

55758 Sensweiler

Ja

Sien

Turnhalle

Kirner Straße 17

55758 Sien

Ja

Sienhachenbach

Gemeinschaftshaus

Hauptstraße 4

55758 Sienhachenbach

Ja

Sonnschied

Gemeindehaus

Hahnenbachstraße 20

55758 Sonnschied

Nein

Stipshausen

Kindergarten

Hauptstraße 3

55758 Stipshausen

Ja

Sulzbach

Gemeindehaus

Hauptstraße 35

55758 Sulzbach

Ja

Veitsrodt

Dorfzentrum

Im Bangert 11

55758 Veitsrodt

Ja

Vollmersbach

Bürgerhaus

Hauptstraße 33

55758 Vollmersbach

Ja

Weiden

Bürgerhaus

Hauptstraße 5

55758 Weiden

Ja

Weitersbach

Gemeindehaus

Dorfstraße 18

55624 Weitersbach

Ja

Wickenrodt

Gemeindehaus

Schulstraße 3

55758 Wickenrodt

Ja

Wirschweiler

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 24

55758 Wirschweiler

Ja

Die Ortsgemeinde Rhaunen ist in zwei Stimmbezirke aufgeteilt:

Stimmbezirk

Wahllokal

Barrierefreiheit

Rhaunen I

Vereinshaus

Kirchstraße 1b

55624 Rhaunen

Ja

Rhaunen II

Vereinshaus

Kirchstraße 1b

55624 Rhaunen

Ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.02.2025 bis 29.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Sitzungsaal der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein Rhaunen – Verwaltungssitz Herrstein, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Herrstein, den 13.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen
gez. Uwe Weber, Bürgermeister