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Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über die 2. Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 2. Februar 2025

Der Ortsgemeinderat Krummenau hat in seiner Sitzung am 02.02.2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) die nachfolgende zweite Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Krummenau in der zuletzt gültigen Fassung vom 9. Juli 2009 beschlossen:

Artikel 1

Satzungsänderung

Ein neuer § 6a wird mit folgendem Text eingefügt:

§ 6a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die zweite Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Krummenau, den 02.02.2025
gez.
Gerd Böhnke
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1)

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(2)

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.