Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 8/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein

Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBl. 1993, S. 595) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. 1976, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird anlässlich der Karnevalsveranstaltung des FCV Fischbach in der Gemeinde 55743 Fischbach am

Sonntag, den 02.03.2025,

in der Zeit von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr

untersagt:

in den nachfolgend genannten Bereichen Glasflaschen, Gläser, Metallbehälter oder Dosen mitzuführen und eigens mitgebrachte alkoholische Getränke zu verzehren:

a) Hauptstraße 23 bis Hauptstraße 141

b) Vorplatz der Gemeindehalle

2.

Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gemäß den Bestimmungen der §§ 61, 62, 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht und ein Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 POG erteilt.

4.

Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft (§ 67 LVwVG) angedroht.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung zu Nr. 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.

Begründung:

Die Allgemeinverfügung beruht auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 und des § 1 POG, wonach die allgemeinen Ordnungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Generalklausel).

Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ umfasst im Wesentlichen die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, bezogen auf gemeinschaftsorientierte Sicherheitsgüter und individuelle Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen).

Unter „öffentlicher Ordnung“ versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes ist.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schadenseintritt führt.

Einer Begründung bedarf diese Allgemeinverfügung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht. Dennoch möchten wir kurz auf die Hintergründe, die den Erlass der Allgemeinverfügung notwendig machen, eingehen.

In der Vergangenheit kam es anlässlich der Karnevalveranstaltung des FCV Fischbach am Fastnachtssonntag infolge übermäßigen Alkoholkonsums vermehrt zu Sachbeschädigungen, Erste-Hilfe-Einsätzen und Körperverletzungsdelikten. Auch aufgrund des exzessiven Alkoholgenusses, der u.a. bereits vor Zugbeginn durch überwiegend minderjährige Personen und junge Erwachsene stattfand, kann hierbei von einer konkreten Gefahr gesprochen werden. Nachgewiesenermaßen steigert erhöhter Alkoholkonsum die Gewaltbereitschaft und lässt die Hemmschwelle sinken. So waren in den vergangenen Jahren Schlägereien, Körperverletzungen sowie Verletzungen durch geworfene Glasflaschen auf andere Personen zu verzeichnen. Ebenso kam es vermehrt zu Beschwerden durch Anwohner wegen Sachbeschädigungen und Verunreinigungen der öffentlichen und privaten Grundstücke durch Vermüllung, Glasbruch, Urinieren und Erbrechen.

Die genannten Verbote sind dazu geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in dem stark besuchten Veranstaltungsbereich abzuwehren.

Die Gebote der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit gemäß der §§ 2 und 3 POG) und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wurden bei dieser Maßnahme beachtet. Das Verbot zum Mitbringen von Alkohol sowie Glasflaschen, Dosen und Gläser ist geeignet der oben geschilderten Gefahrenlage zu begegnen. Durch die Verfügung wird verhindert, dass mit Glasflaschen, Metallbehältern, Dosen und Gläsern nach Zuschauern geworfen wird. Ebenso werden Verunreinigungen und Verletzungen durch gefährliche Glasscherben vermieden.

Das genannte Verbot führte zu durchweg positiven Ergebnissen, was seit den Veranstaltungen ab dem Jahr 2019 ersichtlich wurde. Auch die Anzahl von Alkoholintoxikationen konnte auf ein Minimum gesenkt werden.

Zwar erfolgt durch Verzicht auf das Mitbringen alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke in Glasflaschen, Metallbehältern, Dosen und Gläser ein Einschnitt in Persönlichkeits- und Entfaltungsrechte einzelner Personen, jedoch kann dies durch den Verkauf von Getränken vor Ort relativiert werden.

Der Schutz der Besucher sowie die Eigentumsrechte der Anwohner sind Beispiele dafür, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches überwiegt.

Begründung der Androhung des Zwangsgeldes:

Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung ist geboten, um das Mitführen von Alkohol, insbesondere in Glasflaschen und Dosen zu verhindern. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein niedrigeres Zwangsgeld die Besucher nicht davon abhalten würde, gegen diese Verfügung zu verstoßen. Die wiederholte Anwendung eines Zwangsgeldes ist möglich.

Besondere Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil das Durchführen der angeordneten Maßnahme von öffentlichem Interesse ist. Das Nichtbeachten des Verbotes zu Nr. 1 würde zu Gefährdungen der an der Veranstaltung teilnehmenden Besucher führen. Der unaufschiebbare Vollzug dieser Allgemeinverfügung ist daher geboten. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt in diesem Fall das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein einzulegen.

Hinweis:

Die Einlegung des Widerspruches hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. den angeordneten Maßnahmen dieser Verfügung ist Folge zu leisten.

Sie können jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz beantragen. Außerdem kann auf Antrag oder auch von Amts wegen die Widerspruchsbehörde Kreisverwaltung Birkenfeld – Kreisrechtsausschuss – Schlossallee 11, 55765 Birkenfeld die Vollziehung aussetzen.

Herrstein, 13.02.2025
Uwe Weber
Bürgermeister