Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 8/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:

9. Änderung der

Verbandsordnung

des „Wasserzweckverbandes Birkenfeld“

- Zweckverband zur Sicherung des Wasserbedarfs im Landkreis Birkenfeld -

vom 09. Febr. 1989, zuletzt geändert am 23.09.2016

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des „Wasserzweckverbandes Birkenfeld“ in der Sitzung am 20.12.2024 die nachstehende 9. Änderung der Verbandsordnung des „Wasserzweckverbandes Birkenfeld“ einstimmig beschlossen. Dieser Regelung haben die Verbandsmitglieder mit dem erforderlichen Quorum (§ 6 Abs. 3 KomZG) zugestimmt.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, als die nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 des KomZG zuständige Errichtungsbehörde, stellt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 KomZG die 7. Änderung der Verbandsordnung fest:

Präambel

Die Verbandsgemeinden Baumholder, Birkenfeld, Herrstein-Rhaunen und die Stadt Idar-Oberstein bilden einen Zweckverband zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung und der Unternehmen in den Versorgungsgebieten der Mitglieder. Die Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen entstand zum 01.01.2020 aus dem freiwilligen Zusammenschluss der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen. Die Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen ist nur bezogen auf das vormalige Hoheitsgebiet der Verbandsgemeinde Herrstein Mitglied im Zweckverband; das Aufgabengebiet des Zweckverbandes erstreckt sich insoweit nicht auf das ehemalige Hoheitsgebiet der Verbandsgemeinde Rhaunen.

§ 1 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe durch Wasserbeschaffung die Deckung des Wasserbedarfs im Verbandsgebiet sicherzustellen.

(2) Hierzu übernimmt der Zweckverband die Aufgabe der Erschließung von Wasservorkommen, die Beschaffung von Wasser, die Aufbereitung und Speicherung des Wassers sowie dessen Weiterleitung bis zu den Übergabestellen zu den Verbandsmitgliedern.

(3) Der Zweckverband kann ferner im Rahmen kommunalrechtlicher Zulässigkeit:

a)

Wasserversorgungsanlagen übernehmen.

b)

sich an anderen Unternehmen, die der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes dienlich sind, beteiligen.

c)

Dritte mit Trink- und Brauchwasser beliefern.

(4) Der Zweckverband hat die Wasserversorgungsanlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

Die Verbandsmitglieder verpflichten sich ihren gesamten Trinkwasserbedarf über den Zweckverband zu decken.

(5) Der Zweckverband beschränkt sich in der Übernahme der öffentlichen Wasserversorgung auf die Teilaufgabe der Wasserbeschaffung und begründet kein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten und ist nicht berechtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen.

(6) Der Zweckverband verwaltet seine Einrichtungen nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:

a)

Verbandsgemeinde Baumholder

b)

Verbandsgemeinde Birkenfeld

c)

Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

d)

Stadt Idar-Oberstein

(2) Das Verbandsgebiet besteht aus den Gemarkungen der Verbandsmitglieder; bei dem Verbandsmitglied Herrstein-Rhaunen erstreckt sich das Verbandsgebiet auf das ehemalige Hoheitsgebiet der Verbandsgemeinde Herrstein.

(3) Der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird das Recht eingeräumt, dass das Verbandsgebiet auf Verlangen auf die Gemarkung der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen erweitert wird.

§ 3 Anlagen des Zweckverbandes

(1) Anlagen des Zweckverbandes sind alle Anlagen der Verbandsmitglieder, die zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung, Wasserverteilung einschließlich der Transportleitungen bis zu den Übergabepunkten vor die Ortslagen der einzelnen Verbandsmitglieder benötigt werden.

(2) In dem Wasserversorgungskonzept des Landkreises Birkenfeld, aufgestellt im April 2010, sind sämtliche Anlagen aufgelistet. Das Wasserversorgungskonzept und die Zusammenstellung der Verbandsanlagen werden Anlage 1 dieser Verbandsordnung.

(3) Die einzelnen Verbandsmitglieder übereignen die in Anlage 1 beschriebenen zentralen Anlagen -ausgenommen die Grundstücke- an den Zweckverband. Dieser räumt den entsprechenden Verbandsmitgliedern in Höhe der hingegebenen Werte (Buchwerte zum Übergabezeitpunkt) gleich hohe Baukostenzuschüsse am Zweckverband ein. Die Grundstücke werden von den Verbandsmitgliedern dem Zweckverband unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 4 Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz an der Steinbachtalsperre in 55758 Kempfeld/Katzenloch.

§ 5 Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und der Gemeindeordnung vertreten.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitgliedes obliegt dem gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Verbandsversammlung entscheidet in Sachangelegenheiten einstimmig.

(5) Bei Wahlen gilt einfache Mehrheit. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin auf die Dauer von 3 Jahren. Bei der Auswahl soll das Rotationsprinzip angewandt werden.

(2) Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung; bei seiner/ihrer Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsteher/die stellvertretende Verbandsvorsteherin.

§ 8 Werksausschuss

Es ist ein Werksausschuss zu bilden. Einzelheiten sind in der Betriebssatzung zu regeln.

§ 9 Betriebsführung

(1) Die Betriebsführung erfolgt in eigener Regie des Zweckverbandes. Er beschäftigt das hierzu erforderliche Personal. Der Zweckverband kann sich dazu auch einer Eigen- oder Beteiligungsorganisation oder beauftragter Dritter bedienen.

(2) Der Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld nimmt im Auftrag der Mitglieder des Zweckverbandes, soweit diese Träger der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben, als mittelbarer Maßnahmenträger eine gemeinsame Antragstellung für Zuwendungen nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft vor. Die empfangenen Zuwendungen werden entsprechend der im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Verteilung auf die Verbandsmitglieder an diese ungekürzt weitergeleitet zur Zuführung in das dortige Eigenkapital entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 5 EigAnVO.

§ 10 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen in einer im Zweckverbandsgebiet verbreiteten Zeitung.

§ 11 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern für die Herstellung, Erneuerung, Übernahme oder Anschaffung eine Investitionskostenumlage und für den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung eine Betriebskostenumlage.

(2) Die Höhe der Investitionskostenumlage richtet sich nach dem Verhältnis der Wasserbedarfsmenge der Verbandsmitglieder zur gesamten Wasserbedarfsmenge des Zweckverbandes.

(3) Die Wasserbedarfsmenge wird ermittelt nach der in den letzten drei Jahren tatsächlich gelieferten durchschnittlichen Wassermenge. Die Weiterentwicklung der Wasserbedarfsmenge erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage 2 aufgeführten Wassermengen der Verbandsmitglieder.

(4) Die Höhe der Betriebskostenumlage richtet sich nach dem Verhältnis der von den Verbandsmitgliedern tatsächlich bezogenen Wassermenge zur gesamten vom Zweckverband gelieferten Wassermenge.

(5) Der Umlageschlüssel und der Umlagebedarf werden jährlich auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses ermittelt und abgerechnet. Von den Verbandsmitgliedern können Abschlagszahlungen angefordert werden. Sie richten sich bei der Investitionskostenumlage nach dem jeweiligen Baufortschritt und bei der Betriebskostenumlage nach dem Ansatz im Wirtschaftsplan.

(6) Die Sonderabschreibungen, die bei einer Außerbetriebnahme, z. B. bei Rückgabe von Anlagen incl. Rechte, entstehen, werden gemeinsam durch die Mitglieder nach dem jeweils gültigen Bezugsschlüssel (abzgl. der Fördermittel) getragen.

(7) Die Umlage für eine Erweiterung des Verbandsgebietes nach § 2 Abs.3 für das Verbandsmitglied Herrstein-Rhaunen entspricht dem zum Zeitpunkt der Bildung des erweiterten Verbandsgebietes vorhandenen Buchrestwert der Gewinnungs-, Aufbereitungs-, Druckerhöhungs-, Transport- und Speicheranlagen des Zweckverbandes.

§ 12 Aufteilung des Eigenkapitals

Der Anteil der Zweckverbandsmitglieder am Eigenkapital des Zweckverbandes bemisst sich anhand des Verhältnisses der jährlich sich ergebenden tatsächlichen Vorhaltemenge eines Verbandsmitgliedes (m³/a) zur gesamten Vorhaltemenge des Verbandes.

§ 13 Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Stellung eines Liquidators erzielt haben. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(2) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muss spätestens 3 Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.

(3) Ein früherer Austritt muss von der Verbandsversammlung angenommen und beschlossen werden.

(4) Mit dem Ausscheiden gehen die Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet, das vom Zweckverband nicht mehr unmittelbar versorgt werden soll, auf das Verbandsmitglied über, soweit sie ausschließlich der Versorgung in dessen Gebiet dienen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen oder einen Teil hiervon, insbesondere nicht auf Anlagen und Anlagenteile, die nicht ausschließlich der Versorgung in seinem Gebiet dienen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat dem Zweckverband einen Betrag zu entrichten, der dem Buchrestwert des Anlagevermögens in dem betreffenden Gebiet beim Ausscheiden aus dem Zweckverband entspricht. Im Übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebes und Unterhaltung dieser Anlagenteile. Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied festgelegt.

(5) Die Absätze 1 - 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Versorgungsgebiet.

§ 14 Salvatorische Klausel

Soweit die Verbandsordnung Regelungen nicht bestimmt hat, findet das Zweckverbandsrecht in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass die Verbandsordnung bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sowie bei einer wesentlichen Änderung der zugrundeliegenden Rechtslage dahingehend geändert wird, dass Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit gewahrt bleiben.

§ 15 Schlussvorschrift

Die Verbandsordnung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld, Sitz Kempfeld/Katzenloch vom 09.02.1989, in der zuletzt geändert und genehmigten Fassung vom 23.09.2016 tritt am Tage der Bekanntmachung dieser Verbandsordnung außer Kraft.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 1103-0001#2024/0006-0382 Ref_21
Trier, den 12.02.2025
Im Auftrag gez. Martin Schulte

Die Anlagen 1 (Zusammenstellung Verbandsanlagen) und 2 (Verteilungsschlüssel) können in der Zeit vom 24.02. bis 07.03.2025 beim Wasserzweckverband, Am Steinberg 1, 55758 Kempfeld, eingesehen werden.