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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines Marktsonntages in der Ortsgemeinde Niederwörresbach am Sonntag, den 12.03.2023

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. 2014, S. 40) erlässt die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Gebiet der Ortsgemeinde Niederwörresbach folgende Rechtsverordnung:

§ 1

In der Ortsgemeinde Niederwörresbach darf am Sonntag, dem 12.03.2023, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein privilegierter Spezialmarkt nach § 6 Abs. 2 LMAMG durchgeführt und geöffnet werden.

§ 2

(1) Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13.00 Uhr freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei bis sechs Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag bis oder ab 13.00 Uhr freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden beschäftigt, so sind diese an einem ganzen Werktag derselben Woche freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei Stunden beschäftigt, muss zusätzlich zu den vorgenannten Reglungen jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LadöffG, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über die gewährte Ersatzfreizeit (siehe § 2 Abs. 1) zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 und § 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 311), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter an dem Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. S. 2002 S 2318), in der zurzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1. des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung
55756 Herrstein, den 07.02.2023
Herrstein-Rhaunen
Uwe Weber, Bürgermeister (DS)