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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 9/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über die 1. Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch vom 14. Februar 2025

Der Ortsgemeinderat Horbruch hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) die nachfolgende erste Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch in der zuletzt gültigen Fassung vom 24. März 1995 beschlossen:

Artikel 1

Satzungsänderung

Ein neuer § 7a wird mit folgendem Text eingefügt:

§ 7a

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Ehrenamtliche Beauftragte der Ortsgemeinde für den Bereich des Coworking-Space erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 €.

(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Horbruch, den 14.02.2025
gez.
Olaf Trarbach
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(2) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.