Widmungsverfügung
Aufgrund des Beschlusses der Ortsgemeinde Niederwörresbach vom 13.01.2025 wird die Erschließungsstraße „An Happenhöll“ sowie die dorthin führende Zuwegung (Neubaugebiet „An Happenhöll“) gemäß § 36 i.V.m. § 1 und § 3 Satz 1 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.
Dies betrifft hier die Grundstücke Flur 20, das Flurstück 198/4 sowie Flur 25, die Flurstücke 69/7 und 73/12 laut beigefügtem Ausschnitt aus der Flurkarte.
Diese Widmungsverfügung gilt einen Tag nach Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Unsere Heimat“ als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein- Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.