Sitzungszeiten
| Öffentlicher Teil: | von 19:30 Uhr bis 20:50 Uhr |
| Nichtöffentlicher Teil: | von 20:50 Uhr bis 21:00 Uhr |
| Öffentlicher Teil: | von 21:00 Uhr bis 21:00 Uhr |
Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:
Der Vorsitzende
René Adler
Erster Beigeordneter
Jean-Christophe Cossutta
Beigeordnete
Klaus Freidel
Jan Heckelsmüller
Die Ratsmitglieder
Eva Anna Alten
Gerald Auber
Willi Bauer
Alfred Feist
Andreas Fery
Margit Grub
Olaf Kimmes
Günter Kullmann
Justine Mergen
Monika Raabe-Schöpflin
Achim Ramler
Oliver Reinbott
Andreas Schauer
Berthold Schmitz
Bernd Zerbe
Heinz-Peter Zimmermann
Schriftführerin
Julia Stauder
Außerdem anwesend
| Wolfgang Böttger | Beigeordneter der VG Bodenheim |
Entschuldigt fehlen:
Die Ratsmitglieder
Birgit Groh-Peter
Claudia Hippchen
Konstantinos Michailidis
Sven Schäfer
Philipp Stumm
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler eröffnet die Sitzung um 19:30 Uhr.
Er stellt fest, dass mit Datum vom 23.11.2022 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist.
Sodann begrüßt er die anwesenden Ratsmitglieder als auch den Beigeordneten Klaus Freidel. Zudem begrüßt er den Beigeordneten der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim Herrn Wolfgang Böttger. Zu TOP 2 begrüßt der Vorsitzende den Geschäftsführer der Kreiswohnungsbaugesellschaft, Herrn Roman Becker, als auch die anwesenden Bürger.
Vor Eintritt in die Tagesordnung bittet der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler den TOP 4.1. BV 2022/039/148 unter TOP 2 zur Abstimmung zu bringen. Das Ergebnis nach erfolgter Abstimmung ist einstimmig. Die darauffolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich dem entsprechend nach unten. Zum Tagesordnungspunkt 6.2. liegen aktuell noch keine aktuellen Zahlen vor. Deshalb wird die Abstimmung in die Gremiensitzung im Dezember vertagt.
Zur Schriftführerin wird Verwaltungsangestellte Julia Stauder bestimmt.
Tagesordnung
| Öffentlicher Teil: | ||
| Vorlage | ||
| 1. | Anträge/Anfragen | |
| 2. | Baugebiet "Hinter der Lehnsweide" - Entwicklung MFH-Grundstücke Gründung einer Projektgesellschaft mit der Kreiswohnungsbaugesellschaft; hier: Abschluss eines Gesellschaftsvertrags | 2022/039/148 |
| 3. | Umsetzung der „Produktionsintegrierten Kompensation“ im Gemeindegebiet | 2022/039/140 |
| 4. | Jahresabschluss 2020; hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung | 2022/039/144 |
| 5. | Bauleitplanung | |
| 5.1. | Erschließung Gewerbegebiet "Am Wäldchen"; Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns gem. § 17 Wasserhaushaltsgesetz | 2022/039/146 |
| 5.2. | Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Mainzer Straße" a) Aufhebung der Teilfläche "Flächen für Versorgungsanlagen"; Trafostation b) Erweiterung des Baufensters | 2022/039/124 |
| 6. | Vergaben | |
| 6.1. | Konzeptvergabe Marktplatz | 2022/039/149 |
| 6.2. | Vergabe von Baugrundstücken; Vergabemodelle | 2022/039/150 |
| 7. | Bekanntgabe von Vergaben | |
| 7.1. | Umgestaltung Marktplatz Nackenheim - Tiefbauarbeiten -Vergabe der Nachträge 09 bis 17 an Fa. Schuler | 2022/039/151 |
| 8. | Glasfaserausbau | 2022/039/152 |
| 9. | Spenden | |
| 10. | Festlegung von Hebesätzen für die Realsteuern ab 01.01.2023 | 2022/039/117/1 |
| 11. | Informationen | |
| 11.1. | Ausgleichs- und Ökokontoflächen, Stand 2022 | 2022/039/142 |
| 12. | Einwohnerfragestunde | |
| Nichtöffentlicher Teil: | ||
| 13. | Anträge/Anfragen | |
| 14. | Rechtsangelegenheiten | |
| 15. | Vergaben | |
| 16. | Informationen | |
| Öffentlicher Teil: | ||
| 17. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse | |
Öffentlicher Teil:
Zu TOP 1:
Anträge/Anfragen
Hierzu liegt nichts vor.
Zu TOP 2:
Baugebiet "Hinter der Lehnsweide" - Entwicklung MFH-Grundstücke
Gründung einer Projektgesellschaft mit der Kreiswohnungsbaugesellschaft
Hier: Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
Vorlage: 2022/039/148
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Der Landkreis Mainz-Bingen hat im Jahr 2021 die Kreiswohnbaugesellschaft errichtet, die die Aufgabe hat, eine sichere und sozial verantwortbare Wohnversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beteiligt sie sich bzw. im Regelfall eine für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft als Komplementärin an Projektgesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Kommanditist soll dabei regelmäßig eine kreisangehörige Gemeinde / Gemeinde sein, die über ein in ihrem Eigentum stehendes, bebaubares Grundstück verfügt. Dieses Grundstück soll die Gemeinde zu 90/100 in die jeweilige Projektgesellschaft einlegen. Der Ortsgemeinde Nackenheim wurden im Zuge der Baulandumlegung „Hinter der Lehnsweide“ die Grundstücke 591 und 592 zur Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zugeteilt. Mit dieser Ausgangssituation ist die Gemeinde an die Kreiswohnungsbaugesellschaft mit dem Wunsch herangetreten, eine gemeinsame Projektgesellschaft zur Entwicklung der gemeindeeigenen Grundstücke zu errichten, die dann Mietwohnungen auf diesem Grundstück errichten und halten soll. Zur Begründung der Projektgesellschaft „Wohnen in Nackenheim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ ist ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abzuschließen (gem. vorliegendem Entwurf).
Sodann übergibt der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler das Wort an den Geschäftsführer der Kreiswohnungsbaugesellschaft Herrn Roman Becker, der anhand einer Power Point Präsentation das Projekt und die Kreiswohnungsbaugesellschaft näher erläutert.
Sodann ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim beschließt, die Umsetzung der Bebauung der Mehrfamilienhausgrundstücke Nr. 591 und 592 im Baugebiet „Hinter der Lehnsweide“ mit der Kreiswohnbaugesellschaft als Projektgesellschaft durchzuführen. Dem Abschluss des vorgelegten Gesellschaftsvertrags zur Begründung der „Wohnen in Nackenheim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wird zugestimmt und die Verwaltung wird ermächtigt diesen abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler dankt dem Geschäftsführer der Kreiswohnungsbaugesellschaft Herrn Roman Becker und verabschiedet diesen um 19:55 Uhr.
Zu TOP 3:
Umsetzung der „Produktionsintegrierten Kompensation“ im Gemeindegebiet
Vorlage: 2022/039/140
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Das Baugesetzbuch, sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält u.A. Regelungen zum Ausgleich bzw. Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Ergänzend zu § 15 Abs. 2-6 BNatSchG enthält das Landesnaturschutzgesetz vom Rheinland-Pfalz in § 7 (1) die Regelung, dass für eine Kompensation auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in Betracht kommen.
Die Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahme muss für die Dauer des Eingriffs bestehen bleiben. Für eine temporäre Anlage z.B. ein Windrad, eine Freiflächenphotovoltaikanlage oder ein ähnliches Vorhaben ist der Ausgleich/die Kompensation so lange zu erbringen, wie die Anlage besteht - d.h. bis zu dem Zeitpunkt, wo sie rückgebaut ist.
Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen werden z.B. in der Bauleitplanung oder bei privilegierten Bauvorhaben (z.B. Windkraftanlagen) erforderlich, der Umfang und die Art des Ausgleichs/der Kompensation wird von der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
Ausgleich/Kompensation für dauerhafte Eingriffe in Naturhaushalt oder Landschaftsbild wird auf verbindlich festgesetzten Flächen durchgeführt, die z.B. innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplans gekennzeichnet oder in einem Teilplan B verortet sind. Im Rahmen der Bauleitplanung dauerhafte landespflegerische Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen erforderlich, da bebaute Bereiche in der Regel nicht rückgebaut werden. In diesem Rahmen hat die Untere Naturschutzbehörde bislang keine PIK-Maßnahmen als Ausgleich/Kompensation befürwortet bzw. anerkannt.
Bezüglich erforderlicher Artenschutzmaßnahmen ist es möglich auch auf wechselnden Flächen Ausgleich/Kompensation zu schaffen. Auch hier gilt, dass geeignete Maßnahmen für die Dauer des Eingriffs erfolgen und die Eignung nachgewiesen werden muss (Monitoring). Produktionsintegrierte Maßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben können hierfür herangezogen werden. Umfang und Art des Ausgleichs/der Kompensation wird ebenfalls von der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
Die Stiftung Kulturlandschaft (KULA) bietet in Kooperation mit ortsansässigen Landwirten ein Flächenmanagement an, welches die Umsetzung von rechtsverbindlich festgesetzten Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen sicherstellen soll (in der Regel nur für die Dauer von 25 Jahren). Der Vertrag mit der Stiftung sieht die Zahlung eines einmaligen Gesamtbetrags für die vereinbarte Vertragslaufzeit durch die Ortsgemeinde zu Vertragsbeginn vor. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Vergütung für die Verwaltungsarbeit der Stiftung und den Aufwendungen des mit der Stiftung kooperierenden Landwirts für die Umsetzung der Maßnahmen. Dauert der Eingriff länger als 25 Jahre, ist der Abschluss weiterer Vereinbarungen zur Fortführung der Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
PIK-Verträge mit örtlichen Landwirten können auch über die Verbandsgemeindeverwaltung erarbeitet und betreut werden. Die Beauftragung der Stiftung KULA durch die Ortsgemeinde ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stiftung Kulturlandschaft nicht generell mit der Planung und Umsetzung von möglichen PIK-Maßnahmen als Ausgleich/Kompensation zu beauftragen. Bei jedem Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gemäß Baugesetzbuch oder Bundesnaturschutzgesetz soll geprüft werden, ob der Ausgleich/die Kompensation im Gemeindegebiet von Nackenheim über PIK-Maßnahmen erfolgen kann. Ist dies der Fall, wird in Kooperation mit dem Bauern- und Winzerverein Nackenheim ein ortsansässiger landwirtschaftlicher Betrieb gesucht, mit dem eine vertragliche Vereinbarung für die Dauer des Eingriffs getroffen werden kann.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
Auf die generelle Beauftragung der Stiftung Kulturlandschaft bzgl. der Planung und Umsetzung von möglichen PIK-Maßnahmen als Ausgleich/Kompensation wird verzichtet. Bei jedem Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gemäß Baugesetzbuch oder Bundesnaturschutzgesetz soll geprüft werden, ob der Ausgleich/die Kompensation über PIK-Maßnahmen im Gemeindegebiet von Nackenheim erbracht werden kann. Zur Durchführung geeigneter PIK-Maßnahmen wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Nackenheim und einem ortsansässigen landwirtschaftlichen Betrieb getroffen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 4:
Jahresabschluss 2020; hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung
Vorlage: 2022/039/144
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Im Rahmen der Rechnungsprüfung zum Jahresabschluss 2020 fand am 19.10.2022 eine Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses statt. Der Rechnungsprüfungsausschuss befasste sich mit der Belegprüfung und dem Jahresabschluss 2020. Fragen, die von der Verwaltung zu klären waren, wurden ausführlich beantwortet. Es ergaben sich daraus keine Erkenntnisse, die ein Versagen der Entlastung zur Folge hätte. Dies ist Bestandteil des Prüfberichts, der durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Gerald Auber, vorgetragen wird. Der Rechnungsprüfungsbericht und der Jahresabschluss 2020 liegen als Dokumente vor.
Sodann übergibt der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler das Wort an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Gerald Auber, der den Rechnungsprüfungsbericht verliest.
Sodann ergeht nachstehender
Beschluss 1:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim beschließt den Jahresabschluss 2020 in der von der Verwaltung vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Beschluss 2:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim beschließt, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Nackenheim für das Jahr 2020 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Beschluss 3:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim beschließt, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bodenheim für das Jahr 2020 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 5:
Bauleitplanung
Zu TOP 5.1:
Erschließung Gewerbegebiet "Am Wäldchen"
Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns gem. § 17 Wasserhaushaltsgesetz
Vorlage: 2022/039/146
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Im Zuge der Erschließung soll die Renaturierung des Entwässerungsgrabens N4 erfolgen. Hierfür wurde Anfang dieses Jahres ein Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt. Der Erlaubnisbescheid konnte aus Zeitgründen noch nicht erlassen werden. Aufgrund dessen muss ein Antrag auf vorzeitige Zulassung des Baubeginns nach § 17 WHG gestellt werden, um die Unterquerung des Grabens N4 mit Versorgungsleitungen durchführen zu können und um die notwendige Rodung der Gehölze bis Ende Februar 2023 zur Herstellung der Grabenaufweitung veranlassen zu können.
Gemäß § 17 Abs. 1 WHG kann die zuständige Behörde in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
| 1. | mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann |
| 2. | an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht |
| 3. | der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen |
Gemäß Ziffer 1 kann ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen werden, wenn bereits vor Erteilung der Erlaubnis mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann. Das beauftragte Planungsbüro Dörhöfer, Engelstadt, war diesbezüglich in regelmäßigen Kontakt mit der Kreisverwaltung (Untere Wasserbehörde + Untere Naturschutzbehörde) und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Von den beteiligten Stellen gibt es derzeit keine größeren bzw. noch zu klärenden Fragen zum Antrag.
Ein öffentliches Interesse gemäß Ziffer 2 am vorzeitigen Baubeginn kann insofern als gegeben angenommen werden, als das die Struktur- und Genehmigungsdirektion in ihrer Erlaubnis zum Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser gem. § 8 WHG die Herstellung der Grabenaufweitung bis zum 30.04.2023 fordert.
Die Ortsgemeinde ist sich weiterhin bewusst, dass gemäß Ziffer 3 bei Nichterteilung der Genehmigung eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf eigene Kosten zu erfolgen hat.
Das Planungsbüro Dörhöfer hat den Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns bereits vorbereitet.
Sodann ergeht nachstehender
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag auf vorzeitige Zulassung des Baubeginns nach § 17 Wasserhaushaltsgesetz zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 5.2:
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Mainzer Straße"
| a) | Aufhebung der Teilfläche "Flächen für Versorgungsanlagen"; Trafostation |
| b) | Erweiterung des Baufensters |
| Vorlage: 2022/039/124 |
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat im März 2022 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück in Nackenheim, Flur 5, Flurstücke 195/5 und 565/1 eingereicht, welche mit Bescheid vom Juli 2022 seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen abgelehnt wurde. Das Bauvorhaben befindet sich zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mainzer Straße“. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass sich das Bauvorhaben auf Parzelle 195/5 im Außenbereich befindet und die Erschließung über die Parzelle 565/1 nicht gegeben ist, da hier gemäß Bebauungsplan „Mainzer Straße“ eine „Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation)“ auswiesen ist.
Mit Datum vom 14.09.2022 hat der Antragsteller die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer 4. Änderung des Bebauungsplanes „Mainzer Straße“ beantragt, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Bauvorhaben zu schaffen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll zum einen die Umwidmung der oben benannten Teilfläche „Flächen für Versorgungsanlagen (Trafostation)“ in eine Verkehrsfläche (Zufahrt) beinhalten, um so eine Erschließung der Parzelle 195/5 zu ermöglichen.
Dennoch liegt das Grundstück im Außenbereich und zudem in einem aufgrund der Hanglage hochwassergefährdeten Bereich. Um Baurecht zu ermöglichen, müsste das gesamte Grundstück in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Ein Beschlussvorschlag zu diesem Punkt des Antrages ist unter a) aufgeführt.
Weiterhin beantragt der Antragsteller die Erweiterung des Baufensters zur Ermöglichung einer Wohnbebauung auf der Parzelle 561 (Villa Hinsberg). Gemäß Bebauungsplan „Mainzer Straße“ ist dort eine Fläche für Garagen festgesetzt, auf welcher keine Wohnbebauung zugelassen wird. Durch die Erweiterung des Baufensters und die Umwidmung vorgenannter Fläche in Mischbaufläche würde eine Bebauung möglich werden. Die entfallenen Garagenstellplätze könnten laut Antragsteller auf der im Außenbereich liegenden Parzelle 195/5 nachgewiesen werden.
Das Bauamt weist hierzu darauf hin, dass auch die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Außenbereich unzulässig sind. Alternativ wird vorgeschlagen, die Stellplätze auf der Parzelle 565/1 (aktuell: Trafostation) herzustellen. Diese Fläche könnte im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes als Fläche für Stellplätze/ Garagen umgewidmet werden. Ein Beschlussvorschlag zu diesem Punkt des Antrages ist unter b) aufgeführt.
Der Antragsteller hat sich bereits in einem Vorgespräch bereiterklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu wird die Verbandsgemeindeverwaltung im Falle, dass die Ortsgemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes beschließt, eine städtebauliche Vereinbarung entwerfen, welche neben der Abstimmung des Planinhalts insbesondere die Kostenübernahme regelt.
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler erläutert kurz die im Rahmen der Sitzung des Bau-und Planungsausschusses am 21.11.2022 erfolgten vor Ort Termins erbrachten Erkenntnisse. Festzuhalten ist, dass
| - | sich die Stellplätze im Hangbereich nicht eignen, da die Hangkante angeschnitten werden müsste |
| - | aufgrund der Ergebnisse des Hochwasser-Schutz- und Vorsorgekonzeptes in diesem Bereich die Gefahr von Hangwasser bei Starkregenereignissen besteht |
| - | eine neue Bebauung im Hangbereich aus v.g. Grund abzulehnen ist |
| - | das Nebengebäude, im vorliegenden Plan eingezeichnete graue Rechteck, aktuell bewohnt ist |
| - | das Gebäude Haus Nummer 8 vermutlich mit fünf Wohneinheiten bewohnt ist |
| - | der komplette Bereich rund um das Anwesen bereits jetzt schon hoch verdichtet ist |
Weitere Anmerkungen von Seiten des Bauausschusses gab es keine.
Sodann erfolgt nachstehender
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
| a) | dem Antrag auf Aufhebung der Teilfläche „Flächen für Versorgungsanlagen“; Trafostation nicht zuzustimmen, da eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und somit eine Bebauung der Parzelle 195/5 nicht gewünscht ist. |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme; dem Antrag wird somit nicht zugestimmt
| b) | dem Antrag auf Erweiterung des Baufensters und der Umwidmung der Fläche für Garagen zu einer Mischbaufläche zuzustimmen. |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig abgelehnt; dem Antrag wird somit nicht zugestimmt.
Zu TOP 6:
Vergaben
Zu TOP 6.1:
Konzeptvergabe Marktplatz
Vorlage: 2022/039/149
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden
Sachverhalt:
Aufgrund des Ergebnisses und der Erkenntnisse der ersten Ausschreibung des Eckgrundstückes auf dem neuen Marktplatz nach den Kriterien einer Konzeptvergabe, soll die erneute Ausschreibung erfolgen.
Eine wesentliche Vorgabe für die Vergabe dieses Grundstücks ist die Ansiedlung eines Gastronomiebetriebes. In diesem Zusammenhang wurde in Erwägung gezogen, dies evtl. in Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb zu kombinieren. Dazu wurde eine Bedarfs- und Standortanalyse durch die Dehoga durchgeführt. Diese kommt zum Ergebnis, dass sich der Standort für eine Ansiedlung eines Hotels in Verbindung mit einem Restaurant eignet und der Bedarf gegeben ist. Auch durch den Bebauungsplan würde dies gedeckt sein.
Nach eingehender Beratung empfiehlt der AK Neubaugebiete eine erneute Ausschreibung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten durchzuführen. Neben dem beschriebenen Mischkonzept (Gastronomie, Nahversorgung, Büro, Praxisräume, Wohnnutzung) soll nun auch die Möglichkeit der Realisierung in Verbindung mit einem Hotel/Beherbergungsbetriebs in die Ausschreibung aufgenommen werden. Die Bedarfs- und Standortanalyse der Dehoga soll den Ausschreibungsunterlagen beigefügt werden.
Sodann ergeht nachstehender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim beschließt, für den Verkauf des Eckgrundstückes am Marktplatz erneut eine Konzeptvergabe unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse durchzuführen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der erneuten Ausschreibung beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Ja-Stimmen 15; Enthaltung 1
Zu TOP 6.2:
Vergabe von Baugrundstücken
Vergabemodelle
Vorlage: 2022/039/150
Zurückgestellt
Zu TOP 7:
Bekanntgabe von Vergaben
Zu TOP 7.1:
Umgestaltung Marktplatz Nackenheim - Tiefbauarbeiten -
Vergabe der Nachträge 09 bis 17 an Fa. Schuler
Vorlage: 2022/039/151
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden Sachverhalt:
Im Zuge der Baumaßnahme Umgestaltung Marktplatz hat sich während der Bauphase das Erfordernis von zusätzlichen Baumaßnahmen ergeben. Diese sind von der bauausführenden Firma Schuler in den Nachträgen 01 bis 17 angeboten. Die Nachträge 01 bis 08 sind bereits beauftragt. Die Angebote zu den Nachträgen 09 bis 17 wurden vom beauftragten Ingenieurbüro Planwerk Häuser geprüft.
Die Beauftragung der im Zuge der Baumaßnahmen bereits erfolgten Bauleistungen ist erforderlich. Zugrunde gelegt werden die geprüften Nachtragsangebote 09 bis 17 der Fa. Schuler.
Geprüfte Angebotssummen (brutto) Auftrags-LV inkl. Nachträge 09 - 17:
| 00 | Auftragsstand Fa. Schuler, Hauptleistungs- verzeichnis | 1.342.268,14 € | |
| einschließlich Nachträge 01 bis 08 und Nachlass der Fa. Schuler | |||
| zu Nachtrag Nr. 03 | |||
| 01 | Nachtrag Nr. 09 | wird nicht beauftragt | 0,00 € |
| 02 | Nachtrag Nr. 10 | zusätzliche LAGA-Untersuchung | 851,54 € |
| 03 | Nachtrag Nr. 11 | Alternativer Asphaltaufbau Arbeitsbereiche | 8.526,59 € |
| 04 | Nachtrag Nr. 12 | Schachtabdeckung und Bewässerung | 2.540,38 € |
| 05 | Nachtrag Nr. 13 | gebundene Bauweise Fontainenfeld | 23.116,05 € |
| 06 | Nachtrag Nr. 14 | Fundamente Weinpavillon | 16.987,90 € |
| 07 | Nachtrag Nr. 15 | dauerelastische Fugen | 1.785,00 € |
| 08 | Nachtrag Nr. 16 | wird nicht beauftragt | 0,00 € |
| 09 | Nachtrag Nr. 17 | zusätzliche Leistungen (Poller, Befestigung) | 13.795,03 € |
| Gesamtauftragssumme | Fa. Schuler unter Berücksichtigung des Nachlasses | 1.399.870,68 € |
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.2021 wurde dem Ortsbürgermeister eine Vergabevollmacht für die Ausführungsarbeiten zur Umgestaltung des Marktplatzes erteilt.
Entscheidung:
| 00 | Auftragsstand Fa. Schuler, Hauptleistungs- verzeichnis | 1.342.268,14 € | |
| einschließlich Nachträge 01 bis 08 und Nachlass der Fa. Schuler | |||
| zu Nachtrag Nr. 03 | |||
| 01 | Nachtrag Nr. 09 | wird nicht beauftragt | 0,00 € |
| 02 | Nachtrag Nr. 10 | zusätzliche LAGA- Untersuchung | 851,54 € |
| 03 | Nachtrag Nr. 11 | Alternativer Asphaltaufbau Arbeitsbereiche | 8.526,59 € |
| 04 | Nachtrag Nr. 12 | Schachtabdeckung und Bewässerung | 2.540,38 € |
| 05 | Nachtrag Nr. 13 | gebundene Bauweise Fontainenfeld | 23.116,05 € |
| 06 | Nachtrag Nr. 14 | Fundamente Weinpavillon | 16.987,90 € |
| 07 | Nachtrag Nr. 15 | dauerelastische Fugen | 1.785,00 € |
| 08 | Nachtrag Nr. 16 | wird nicht beauftragt | 0,00 € |
| 09 | Nachtrag Nr. 17 | zusätzliche Leistungen (Poller, Befestigung) | 13.795,03 € |
| Gesamtauftragssumme | Fa. Schuler unter Berücksichtigung des Nachlasses | 1.399.870,68 € |
Zu TOP 8:
Glasfaserausbau
Vorlage: 2022/039/152
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden Sachverhalt:
Die Deutsche Telekom hat entschieden das neue Gewerbegebiet Am Wäldchen mit Glasfaser auszubauen, ebenso ist seitens der Telekom geplant das Neubaugebiet Hinter der Lehnsweide mit Glasfaser zu versorgen.
In diesem Zusammenhang wurde seitens der GlasfaserPlus auch der Wunsch nach einem Ausbau im Bereich der Ortsgemeinde Nackenheim geäußert. GlasfaserPlus ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Deutsche Telekom und IFM Investors. Der Ausbau soll eigenwirtschaftlich und ohne Vorvermarktungsquote erfolgen.
Der Ausbauwunsch wurde aus eigenem Antrieb der GlasfaserPlus unterbreitet und ist unabhängig vom aktuell geplanten Ausbau der UGG (Unsere Grünen Glasfaser). Der Ausbau erfolgt mit eigenen Leitungen und Verteilern der GlasfaserPlus. Gemäß Telekommunikationsgesetz sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien berechtigt, öffentliche Wege für den Glasfaserausbau zu nutzen. Der Ausbau kann nicht versagt werden, auch wenn ein anderer Betreiber ebenfalls den Breitbandausbau mit Glasfaser plant bzw. aktuell durchführt.
Sodann ergeht nachstehender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim nimmt den Ausbauwunsch dahingehend zur Kenntnis, Verwaltung und Ortsbürgermeister zu bitten, den Ausbauwunsch der GlasfaserPlus zu prüfen und den Ausbau durch die GlasfaserPlus nach TKG zu ermöglichen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 9:
Spenden
Hierzu liegt nichts vor.
Zu TOP 10:
Festlegung von Hebesätzen für die Realsteuern ab 01.01.2023
Vorlage: 2022/039/117/1
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehenden Sachverhalt:
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 zum zweiten Mal in Folge - nach 2012 (letzte Reform 2014) das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 01.01.2023 muss der Landesgesetzgeber ein verfassungskonformes LFAG verabschieden und veröffentlichen.
Bereits im Urteil vom 14.02.2012 - VGH N/11-, AS 41, 29 [58]) heißt es: „Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neukonzeption die auch bei den Kommunen bestehenden Einflussmöglichkeiten berücksichtigt und von ihnen eine größtmögliche Kraftanspannung fordert.“
Dementsprechend werden zur Sicherstellung einer angemessenen Ausschöpfung kommunaler Einnahmepotentiale bei der Reformierung des LFAG erneut die Erhöhung der Nivellierungssätze für die Realsteuern vom Land erwartet. So sollen die Nivellierungssätze der Realsteuern sich zukünftig am jeweiligen Bundesdurchschnitt orientieren.
Der Ministerrat hat am 06.09.2022 den Gesetzesentwurf zur Reform des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) verabschiedet. Bis zum Jahresende soll die Reform auch im Landtag beschlossen sein.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet folgende Nivellierungssätze für die Realsteuern:
| - Grundsteuer A | 345 v.H. (bisher 300 v.H.) |
| - Grundsteuer B | 465 v.H. (bisher 365 v.H.) |
| - Gewerbesteuer | 380 v.H. (bisher 365 v.H.) |
| Die aktuellen Hebesätze betragen für die | |
| - Grundsteuer A | 335 v.H. |
| - Grundsteuer B | 427 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 373 v.H. |
Für die Ortsgemeinden bedeutet eine Anhebung der Nivellierungssätze, ihre Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Nivellierungssätze anzupassen, da die Steuerkraft der Ortsgemeinden die Basis für die Beteiligung am kommunalen Finanzausgleich ist. Liegen die tatsächlichen Hebesätze unter den Nivellierungssätzen, wird die Gemeinde durch die fiktive Durchschnittsberechnung schlechter gestellt, d.h. als verhältnismäßig finanzstärker klassifiziert, als durch tatsächliche Erträge realisiert.
Die vorliegende Übersicht zeigt, wie sich die Steuereinnahmen durch die Anpassung der Hebesätze, auf mindestens den Nivellierungssatz, ändern.
Es steht den Ortsgemeinden frei, die Hebesätze auch über die Nivellierungssätze hinaus anzuheben.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze auf ihre Realsteuern am 01.01.2023:
| - Grundsteuer A | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 11:
Informationen
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler gibt nachstehende Informationen bekannt:
Neuer Marktplatz
| - | Die Anpflanzarbeiten sind abgeschlossen, es stehen noch kleinere Restarbeiten aus. |
| - | In den Grünanlagen wurde eine mineralische Mulchschicht ausgebracht. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schotterrasen. |
| - | Hauptstromverteilerkasten wurde noch nicht geliefert. Marktplatz- und Parkplatzbeleuchtung, Stromanschluss der Bike&Ride-Anlage und der Filteranlage für das Wasserspiel, werden nun provisorisch hergestellt, um die Bereiche nutzbar zu machen. |
| - | Die Ausschreibung der Hochbauarbeiten für den Weinpavillon ist erfolgt, Auftragsvergabe soll im Dezember erfolgen, Bauzeit ca. 3 Monate, Fertigstellung im Frühjahr 2023. |
| - | Die Einweihung des neuen Marktplatzes soll nach der Fertigstellung des Weinpavillons erfolgen. |
| - | Ausschreibung der Sanierung der WC-Anlage wird aktuell erstellt, einzelne Gewerke wurden auf Kostenoptimierung geprüft. |
| - | Mit Schreiben vom 24.11. wurde uns von der ADD mitgeteilt, dass die Fördermittel LEADER GAK 9.0 noch in 2022 in voller Höhe ausgezahlt werden (500.000 €), ein Verwendungsnachweis wurde im Vorfeld erstellt. |
Bike & Ride Anlage Bahnhof
| - | Die neue Bike&Ride Anlage am Bahnhof ist in Betrieb. |
| - | siehe Pressemitteilung |
Gewerbegebiet Am Wäldchen
| - | Kanalbau soll bis Mitte Dezember 2022 abgeschlossen sein |
| - | Der Bebauungsplan für den 2. Bauabschnitt (B-Plan erste Änderung und Ergänzung) wurde geprüft, die frühzeitige öffentliche Beteiligung soll zeitnah erfolgen. |
Neubaugebiet Hinter der Lehnsweide
| - | Ausschreibungsunterlagen werden aktuell vorbereitet, Ausschreibung der Erschließung im Dezember 2022, Auftragsvergabe Januar 2023, Erschließung voraussichtlich im März 2023. |
Ausbau Leinpfad als Radweg
| - | Nachdem die Mittel für den radverkehrstauglichen Ausbau über den Nachtragshaushalt zur Verfügung stehen, wurde der Förderantrag gestellt, die Förderquote beträgt 90%. Der Eigenanteil der Ortsgemeinde wird von der Verbandsgemeinde über den Radwegefonds übernommen. |
Sprunk III
| - | Die Änderungswünsche aus dem Arbeitskreis Neubaugebiete wurden in einen ersten B-Plan Entwurf (Skizze und Text) umgesetzt, dieser wird derzeit fachlich von der Verwaltung geprüft. |
| - | Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss Sprunk III soll im Dezember erfolgen. |
Zu TOP 11.1:
Ausgleichs- und Ökokontoflächen, Stand 2022
Vorlage: 2022/039/142
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler verliest nachstehende Information:
Eine Liste und Lagepläne der im Ökokonto der Ortsgemeinde Nackenheim stehenden Flächen, sowie auch eine Liste der externen rechtsverbindlich festgesetzten Ausgleichsflächen wurde zum Stichtag 27.10.2022 erstellt.
Zu TOP 12:
Einwohnerfragestunde
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler stellt die Frage an die anwesenden Bürger, ob diese Wortmeldungen darbringen möchten.
Ein Bürger hat Fragen zum Glasfaserausbau in der Ortsgemeinde Nackenheim. Diese werden durch den Vorsitzenden Ortsbürgermeister René Adler als auch den Beigeordneten der Verbandsgemeindeverwaltung in Bodenheim Wolfgang Böttger beantwortet.
Zu TOP 17:
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister René Adler gibt nachstehenden im nichtöffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschluss bekannt:
Beschlussvorlage: 2022/039/137 - Vergaben - Einstimmige Annahme
| René Adler | Julia Stauder |
| Vorsitzender | Schriftführerin |
| Ortsbürgermeister | Verwaltungsangestellte |