| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) | 55545 Bad Kreuznach, 28.02.2024 |
| Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Rüdesheimer Straße 60-68 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0671/820-5319 Telefax: 0671/92896-500 |
| Flurbereinigung Nierstein-Plateau - Proj. V | E-Mail: |
| Az.: 91808-HA5.1. | Internet: www.dlr.rlp.de |
I. Feststellung
Die den Teilnehmern am 14.02.2024 bekannt gegebenen Ergebnisse der erneuten Wertermittlung werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit gültigen Fassung,
festgestellt.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zurzeit gültigen Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweis:
1. Die am 19.01.2023 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung des alten Bestandes vor Durchführung von Baumaßnahmen bilden die verbindliche Grundlage zur Berechnung des Abfindungsanspruches.
Die Ergebnisse der erneuten Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung
der Landabfindung und Geldausgleiche
der Geld- und Sachbeiträge
2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), in der zurzeit gültigen Fassung, besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 07.09 bis 09.09, am 14.09. und 15.09, sowie am 08.11, 12.11 und 18.11.2021 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.
Infolge der Neugestaltung nach dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz) mussten Teile des Flurbereinigungsgebietes gemäß FlurbG erneut bewertet werden. Diese erneute Wertermittlung ist am 25.10.2023 von einem Sachverständigen unter Beteiligung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt worden.
Die erneute Wertermittlung hat die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 14.02.2024 erläutert worden sind.
Es wurde eine Einwendung gegen die Nachbewertung durch die Beteiligten vorgebracht. Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen konnte der eingebrachte Einwand jedoch nicht berücksichtigt werden.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 des FlurbG von amtlichen Sachverständigen ermittelt.
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Bei der Auslegung gemäß § 32 FlurbG, der sogenannten „Offenlegung“ ist eine Einwendung vorgebracht worden, die aber keine Berücksichtigung fand.
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Zur Senkung der Kosten für die Außenwirtschaft sind Teilflächen des Verfahrensgebietes durch Baumaßnahmen verbessert worden. Für die sachgerechte Bemessung der neuen Grundstücke und zur Ermittlung der Geld- und Sachbeiträge sind diese Flächen mit dem neuen Wert zu Grunde zu legen.
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.3 Gründe für die sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ergebnisse der Nachbewertung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Der Besitzübergang ist für März 2024 vorgesehen. Die Beteiligten haben sich mit der Bestellung der Reben und der Bepflanzung der Weinberge auf diesen Termin eingerichtet. Eine Verzögerung würde zu erheblichen Nachteilen führen.
Weiterhin könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung mit der Folge eintreten, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden könnten.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Straße 60-68
55545 Bad Kreuznach
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
-Dienstsitz Simmern-
Schloßplatz 10
55469 Simmern
oder wahlweise bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
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