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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bodenheim für das Jahr 2024 vom 24.01.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 24.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

35.008.070 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

31.291.628 €

der Jahresüberschuss - / fehlbetrag

3.716.442 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlung

534.292 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

5.767.095 €

die Auszahlungen aus Inverstitionstätigkeit

9.482.682 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finnazierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

3.654.685,00 €

zusammen auf

3.654.685,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.

(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.616.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

b. für Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

2. Gewerbesteuer

380 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a. für den ersten Hund

80 €

b. für den zweiten Hund

120 €

c. für jeden weiteren Hund

140 €

Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird das Dreifache des jeweiligen vorgesehenen Satzes erhoben.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

44.128.534 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

45.382.027 €

und zum 31.12.2024

49.098.469 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 75.000 € festgestellt werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze wird nicht festgesetzt. Sämtliche Investitionen sind einzeln darzustellen.

Bodenheim, den 24.01.2024
Ortsgemeinde Bodenheim
Thomas Becker-Theilig
Ortsbürgermeister
Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurden erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut: „Die vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim am 24.01.2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrages der Investitionskredite in verminderter Höhe von 3.654.685 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.“

Der Haushaltsplan kann nach persönlicher Terminvereinbarung in der Zeit vom 18.03.2024 bis 27.03.2024 innerhalb der regulären Sprechzeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Weiterhin ist der Haushaltsplan über die Homepage www.vg-bodenheim.de abrufbar.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, den 15.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. i.V. Renè Nauheimer
Erster Beigeordneter