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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler

für das Jahr 2024 vom 06.02.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 06.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge  — 5.040.765 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen  — 5.284.401 €

der Jahresüberschuss - / fehlbetrag  — -243.636 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlung  — 34.264 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit —  115.000 €

die Auszahlungen aus Inverstitionstätigkeit  — 285.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  — -170.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 141.736 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finnazierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0,00 €

verzinste Kredite auf  — 170.000,00 €

zusammen auf  — 170.000,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen

für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.

(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.226.244 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  — 345 v. H.

b. für Grundstücke (Grundsteuer B)  — 465 v. H.

2. Gewerbesteuer —  380 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a. für den ersten Hund —  42 €

b. für den zweiten Hund —  55 €

c. für jeden weiteren Hund —  67 €

Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird das Dreifache des jeweiligen vorgesehenen Satzes erhoben.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt  — 9.742.068 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt  — 9.476.996 €

und zum 31.12.2024  — 9.233.360 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn

Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Lörzweiler, den 06.02.2024
Ortsgemeinde Lörzweiler
Steffan Haub
Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurden erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut: „Die vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler am 06.02.2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrages der Investitionskredite in verminderter Höhe von 170.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.“

Der Haushaltsplan kann nach persönlicher Terminvereinbarung in der Zeit vom 18.03.2024 bis 27.03.2024 innerhalb der regulären Sprechzeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Weiterhin ist der Haushaltsplan über die Homepage www.vg-bodenheim.de abrufbar.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, den 15.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. i.V. Renè Nauheimer
Erster Beigeordneter